Zahnarzt wegen Werbung auf dent-net-Internetplattform zur Unterlassung verurteilt
In einem durch Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte erstrittenen und nunmehr rechtskräftigen Urteil hat sich das Landgericht Essen mit der Teilnahme am sog. dent-net-Verbund beschäftigt. Zum dent-net-Netzwerk gehören nach Angaben der Dental Tribune (6. März 2009, S. 18) mehr als 50 Krankenkassen und fast 400 Zahnarztpraxen. Mehr als 1.000 Zahnärzte befinden sich in Aufnahmeverhandlungen oder nutzen die Möglichkeit einer unverbindlichen Zusammenarbeit auf Probe. Der dent-net-Verbund, dem neben den genannten Gruppen auch ein Zahntechnik-Unternehmen angehört, stellt seinen Mitgliedern eine Internetplattform (http://www.dent-net.de oder http://www.zahnersatz-zuzahlungsfrei.de/) zur Verfügung, die von einer Essener Managementgesellschaft unterhalten und betrieben wird. Auf diesem Portal erhalten die sich am dent-net-Verbund beteiligenden Zahnärzte die Möglichkeit der Internetdarstellung ihrer Tätigkeit und ihrer Praxisschwerpunkte. In einer Zahnarztsuche können die Zahnärzte gezielt durch Eingabe Ihres Namens oder auch durch Eingabe eines Ortes von Patienten gesucht und gefunden werden. In den Suchergebnislisten kann der Patient sich dann über zusätzliche Details zum Praxisprofil Informieren, unter anderem zur Ausstattung, zu den Schwerpunkten und Behandlungszeiten. Des Weiteren eröffnet die dent-net-Internetplattform ein Bewertungssystem über das Patienten weitestgehend anonym die Leistung und die Qualität des jeweiligen Zahnarztes und/oder seines Personals bewerten und beurteilen können.
Diese Möglichkeit wird von den Nutzern des dent-net-Internetangebotes auch rege wahrgenommen. Hier finden sich Aussagen wie:
„Die Zahnreinigung von XY kann schon mit Wellness für Zähne bezeichnet werden. Dr. R. ist ein hervorrageder Zahnarzt und hat ein freundliches und kompetentes Team um sich versammelt. Kein Stress - Keine Hektik - Keine Wartezeiten! Seit etlichen Jahren meine Praxis No1 und sehr zu empfehlen.“ oder
„Gestern wurde bei mir eine professionelle Zahnreingungsbehandlung durchgeführt. Mit hervorragendem Ergebnis.“ oder
„Ein sehr kompetenter hervorragender Chef nebst allen Mitarbeitern. Und kann nur mein Lob weiter aussprechen für neuen Patientenzuwachs. lg. rolf b.“ oder
„Die Praxis Dr. R. kann man jedem bestens Empfehlen, es ist ein supernettes Professionelles Team. Ganz besonders möchte ich mich bei der netten Frau XY bedanken, für die angenehme Zahnreinigung wobei sie mir mit ihrer Netten Art meine Nervosität einfach genommen hat. Dr. R. nimmt sich immer wieder Zeit für seinen Patienten, und ist ein hervorragender Zahnarzt den ich immer wieder empfehlen kann.“
Auf der Internetseite des dent-net-Portals findet sich zudem die Aussage:
- Steht bei Ihnen in Kürze eine zahnärztliche Behandlung an?
- Möchten Sie bei Zahnersatz-Versorgungen Kosten sparen, ohne Kompromisse in der Qualität eingehen zu müssen?
- Wünschen Sie eine regelmäßige professionelle Zahnreinigung zur Erhaltung Ihrer Zahngesundheit – ohne dafür jedes Mal tief ins eigene Portemonnaie greifen zu müssen?
- Legen Sie – trotz Preisbewusstsein – großen Wert auf eine fortschrittliche und servicestarke Zahnarztpraxis mit moderner technischer Ausstattung?
...dann sind Sie auf diesen Seiten genau richtig!
Denn hier erfahren Sie, wie Sie bei zahnärztlichen Behandlungen viel Geld sparen können, ohne auf Qualität und Sicherheit verzichten zu müssen.
Viele Zahnärzte nutzen die Möglichkeiten der Plattform.
Einem von Ihnen wurde dies nunmehr zum Verhängnis, auf die Abmahnung folgte das Einstweilige Verfügungsurteil des Landgerichts Essen (LG Essen, Urteil vom 11.02.2009, Az. 41 O 5/09).
Denn, obwohl das dent-net-Netzwerk auf von Seiten der Krankenkassen massiv unterstützt und beworben wird, gelten auch hier die Grenzen des zahnärztlichen Werberechtes. Diese werden hier überschritten, so das Landgericht Essen. In dem Urteil heißt es wörtlich:
„Die mit roten Haken versehenen Auflistungen, die in der Aussage münden: "Dann sind Sie auf diesen Seiten genau richtig", stellen eine unerwünschte Kommerzialisierung des Arztberufes dar. Die Leistungen des Beklagten zu 1) werden angepriesen, ohne dass der Patient sachliche Informationen erhält. In gleicher Weise unzulässig sind die Dank-, Anerkennungs- und/oder Empfehlungsschreiben von Patienten, die zum Teil anonym in das Internet eingestellt wurden. Auch hierbei handelt es sich nicht mehr um interessengerechte und sachangemessene Informationen Nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG ist es Zahnärzten als Angehörigen der Heilberufe untersagt, mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, zu werben und/oder werben zu lassen.“
Ärzten wie Zahnärzten, die sich an einem derartigen Portal beteiligen wollen oder aktuell beteiligen ist daher dringend anzuraten, Ihre dortige Selbstdarstellung und auch die jeweilige Plattform selbst kritisch unter berufs- und werberechtlichen Aspekten prüfen zu lassen. Sonst droht, wie im Falle des Essener Kollegen, die teure Abmahnung.
Dr. Robert Kazemi