VGH Baden-Württemberg: „Super Manager“ kein Glücksspiel
Liegt ein Glücksspiel i.S.d. GlüStV vor, wenn nicht aus den von den Teilnehmern zu entrichtendem Entgelt als solches die Gewinnchance des Einzelnen erwächst, sondern es sich vielmehr um eine Teilnahmegebühr handelt, die lediglich eine Mitspielberechtigung gewährt und stets verloren ist? Der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 23.05.2012, Az. 6 S 389/11) sagt: NEIN!
Der Fall:
Die Klägerin ist ein Medienunternehmen und bot in der Fußball Bundesligasaison 2009/2010 auf ihrer Internetseite das Bundesligamanagerspiel „Super Manager" an und machte hierfür Werbung. Das Spiel lief dabei so ab, dass Teilnehmer aus real existierenden Spielern eine fiktive Mannschaft zusammenstellen, die mit Mannschaften anderer Spieler über den zeitlichen Verlauf einer realen Saison unter Zugrundelegung fester Bewertungskriterien konkurriert. So wurden durch Experten nach detailliert festgelegten Kriterien für bestimmte Fußballspieler Wertungspunkte vergeben. Pro Mannschaft entrichteten die Teilnehmer, die mit höchstens 10 Mannschaften antreten konnten eine Teilnahmegebühr i.H.v. 7,90 €.
Die monatlich fünf bestplatzierten Teilnehmer und die Teilnehmer der Plätze 4-100 am Saisonende erhielten Sachpreise. Für die Erstplatzierten nach Hin- und Rückrunde wurden insgesamt je 8.000 € vergeben. Die drei Bestplatzierten der Gesamtwertung am Saisonende erhielten insgesamt 135.000 €.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte der Klägerin in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel zu veranstalten, zu vermitteln, zu werben oder solche Tätigkeiten in sonstiger Weise zu unterstützen. Die hiergeben eingelegte Klage zum VG Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Es teilte insoweit die Auffassung der Behörde, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Spiel um ein Glücksspiel i.S.d. GlüStV gehandelt habe.
Die Entscheidung:
Der VGH folgte dieser Auffassung nicht. Nach richtiger Auffassung des Gerichts liegt ein Glücksspiel in diesem Sinne nur dann vor, wenn für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt entrichtet wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Das Gericht ließ im vorliegenden Falle offen, ob die Entscheidung über das „Ob" eines Gewinns vom Zufall abhänge, da es jedenfalls davon ausging, dass es bereits an dem entsprechenden Entgelt fehlte. Hierunter sei nicht jede geldwerte Leistung für die Spielteilnahme zu verstehen. Es müsse vielmehr gerade (unmittelbar) aus diesem Entgelt die Gewinnchance eines jeden Einzelnen erwachsen (Spieleinsatz). Insoweit entspreche der Begriff des Glücksspiels des GlüStV dem des Strafgesetzbuches in § 284.
Hiernach sei aber die Teilnahmegebühr im vorliegenden Fall pro Team kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance. Diese Gebühr diene vielmehr - und ausschließlich - der Deckung der Veranstaltungskosten. Aus ihr finanzierten sich indes nicht die Gewinne. Die Gebühr ermögliche lediglich die allgemeine Teilnahme an dem Spielbetrieb und sei - anders als ein Spieleinsatz im glücksspielrechtlichen Sinne - stets verloren. Anhaltspunkte, dass sie quasi „über Umwege" doch zur Finanzierung der Gewinne genutzt würden, sah das Gericht als nicht gegeben.
Bewertung:
Diese Entscheidung stellt klar, dass bei der Frage, ob ein Glücksspiel i.S.d. GlüStV vorliegt, sehr genau geprüft werden muss, wie das Spiel als solches und insbesondere, wie die Finanzierung und Gewinnausschüttung desselben abläuft. Der VGH Baden-Württemberg hat dies in einer ausführlichen und in sich stimmigen Form am konkreten Beispiel „schulbuchmäßig" gezeigt. Für Veranstalter solcher Spielformen dürfte damit zunächst einmal eine Stärkung ihrer Position einhergehen. Zu beachten bleibt aber, dass der VGH die Revision zum BVerwG zugelassen hat. Ob dieses die Auffassung des VGH teilen wird, bleibt zunächst abzuwarten.
Dr. Robert Kazemi