VG Leipzig: Jobcenter zur Offenlegung vom Diensttelefonliste mit Durchwahlnummern verpflichtet
Wir Anwälte kennen es nur zu gut, das Erreichen eines bestimmten Mitarbeiters wird auch für den Anwalt mit zunehmender Organisationsgröße des Anzurufenden schwieriger. Gerade die öffentliche Verwaltung, in besonderem Maße die Jobcenter, neigen zudem dazu, nur noch zentrale Service-Rufnummern anzugehen, die nicht zum betreffenden Ansprechpartner, sondern unmittelbar in die Warteschleife und ins Call-Center führen. Wie einen aktuellen Urteil des VG Leipzig entnommen werden kann, ist mit dieser Praxis, jedenfalls beim Jobcenter zukünftig Schluss (Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 10.01.2013, 5 K 981/11). In der Pressemitteilung des Gerichts, heißt es:
„Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sieht einen umfassenden Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vor, soweit dagegen nicht Sicherheits- oder Datenschutzgründe sprechen. Sicherheitsgründe lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde unterliegen nach dem IFG nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behördenmitarbeiters. Die innere Organisation des Jobcenters allein ist kein Kriterium, das dem Informationsanspruch des Bürgers entgegen gehalten werden kann."
Dr. Robert Kazemi