VG Berlin: Auskunftsrechte der Presse treffen auch GmbHs die für die öffentliche Hand handeln
Haben Journalisten auch Auskunftsansprüche gegen GmbHs, die sich zwar nicht in öffentlicher Trägerschaft befinden, die jedoch Aufgaben für die öffentliche Hand wahrnehmen? Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin sagt "JA" (VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2012, VG 27 K 6.09).
In dem vom VG Berlin zu entscheidenden Fall hatte ein Journalist von der Berlin Partner GmbH nach dem Landespressegesetz Auskunft darüber verlangt, welche Unternehmen mit welchen Beträgen das von dieser organisierte Hoffest des Regierenden Bürgermeisters im Jahr 2008 gesponsert hatten.
In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:
Nach dem Landespressegesetz seien Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen. Die Beklagte sei hier Behörde. Der Behördenbegriff des Presserechts sei nicht organisatorisch, sondern funktionell zu verstehen; er erfasse daher auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bediene. Die Beklagte habe mit der Einwerbung von Sponsorengeldern für das Hoffest öffentliche Aufgaben wahrgenommen. [...] Ein Auskunftsverweigerungsrecht habe der Beklagten schließlich nicht zugestanden, weil mit der Auskunftserteilung kein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Insbesondere werde bei der Auskunft über Tatsache und Höhe des Sponsorings kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der jeweiligen Sponsoren offenbart.
Bewertung:
Die Entscheidung des VG Berlins stützt sich im Wesentlichen auf die Bestimmung des § 4 des Berliner Pressegesetzes (BlnPrG). Das dort normierte Auskunftsrecht findet sich in allen Landespressegesetzen, so dass die Entscheidung der Berliner Richter auch über die Landesgrenzen Berlins Bedeutung entfalten wird. Mit seiner Entscheidung trägt das Gericht erheblich zur Durchsetzung der Informations- und Pressefreiheit bei, schränkt es doch die Möglichkeiten des "Handelns im Verborgenen" im Interesse einer umfassenden Information der Bevölkerung ein. Die Entscheidung ist daher in jedem Fall zu begrüßen, sie wird auch auf andere Privatgesellschaften Anwendung finden, beispielsweise die in den Händen des Staates befindlichen Landeslotteriegesellschaften und die staatlichen Spielbanken.
Dr. Robert Kazemi