05
Jun 2013

Verpasster Anschlussflug führt zu Flugverspätung von mehr als 3 Stunden

Wie bereits der EuGH entschieden hat (http://www.medi-ip.de/aktuelle-entwicklungen-im-reiserecht/id_1363017858), ist es für den Entschädigungsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) ausreichend, wenn der Zubringerflug weniger als 3 Stunden verspätet ist, diese Verspätung jedoch dazu führt, dass das Endziel mit mehr als 3 Stunden Verzögerung erreicht wird. Dies bestätigte nun der BGH in seinem Urteil vom 07.05.2013 (Az. X ZR 127/11, Pressemitteilung vom 07.05.2013).

RAin Juliane Kazemi

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