Unzulässiges Verbandseigenes "Gütesiegel" – nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Darmstadt
Das Landgericht Darmstadt hat in seiner Entscheidung vom 24.11.2008 (Az. 22 O 100/08) im Streit um die Vergabe von Gütesiegeln für Versandapotheken einem Verband untersagt, ein Qualitätssiegel "Sichere Versandapotheke - … geprüft" zu vergeben.
Das Landgericht sah darin eine Irreführung der Verbraucher. Durch die Verwendung des Siegels werde suggeriert, die betreffende Versandapotheke halte einen höheren Qualitätsstandard ein als andere deutsche Versandapotheken, die dieses "Gütesiegel" nicht führten. Das sei aber nicht der Fall. Kernstück der Verleihung des "Gütesiegels" sei eine Selbstverpflichtungserklärung des Apothekenleiters, bestimmte Standards einzuhalten, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind - wie etwa werktägliche Öffnungszeiten.
In dem Verfahren wurde angeführt, dass die Vergabe des "Gütesiegels" durch den Verband selbst erfolge und nicht durch einen neutralen Dritten. Von einem Gütesiegel erwarte der Verbraucher jedoch, dass die Einhaltung der Bedingungen von einer neutralen Instanz überprüft werde.