Schlechte eBay-Bewertung berechtigt nicht zur Zurückhaltung
Auch in der eBay-Community gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Tritt ein eBay-Käufer dementsprechend rechtmäßig und rechtswirksam von einer geschlossenen Auktion zurück, ist ihm der Kaufpreis zu erstatten. Dies gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Käufer zuvor oder zugleich eine schlechte Bewertung über den Verkäufer abgibt. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages zwingt den Käufer nicht auch zur Rücknahme seiner schlechten Bewertung. Das entschied das AG München (Urteil vom 02.04.2008, Az.: 262 C 34119/07).
A kaufte bei der B über die Handelsplattform eBay ein gebrauchtes Notebook. Nachdem ihr das Gerät von B geliefert wurde, stellte A fest, dass der Computer einen Kratzer und einen Riss hatte und widerrief den Kaufvertrag. Darüber hinaus gab sie eine negative Bewertung über die Verkäuferin bei eBay ab. B weigerte sich nun das Geld an A zurückzuzahlen, und zwar solange bis A ihre negative Bewertung zurückziehe. Das Amtsgericht verurteilte die B hingegen zur Rückzahlung des Kaufpreises, denn es sei nicht ersichtlich, weshalb der A zugemutet werden sollte, noch weitere Zeit auf die Rückzahlung ihres Kaufpreises warten zu müssen, zu dessen Bezahlung sie durch die unrichtigen Angaben der B, die Ware sei mängelfrei, veranlasst wurde. Eine Aufrechnung mit der Rückzahlungsforderung käme dementsprechend nicht in Betracht.