18
Jun 2012

Quick-Check-Outsourcing für Heilberufe

Aus gegebenem Anlass bieten wir Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und anderen Angehörigen der Heilberufe einen modularen und standardisierten „Quick-Check Outsourcing" an.

Am 03.04.2012 titelte die FAZ „Anwälte fürchten Strafen für Auslagerung von Dienstleistungen". Obgleich die Überschrift zunächst den Rechtsbeistand des Zahnarztes alarmieren sollte, zeichnet der lesenswerte Beitrag der FAZ ein grundsätzliches Konfliktfeld auch für den Zahnarzt auf. Denn, was für die Anwaltschaft Geltung beansprucht, gilt - jedenfalls bezogen auf die Auslagerung von Dienstleistungen - auch für andere, gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet Freiberufler und damit auch Zahnärzte. Was war passiert? Ganz offensichtlich das was sich keiner wünscht und womit auch keiner rechnet:  Nach Angaben der FAZ kam es zu einem Strafverfahren und einer Rüge der Berufsaufsicht gegen einen Anwalt, weil sich dieser externen Dienstleistern zur Erfüllung seiner Kanzleiorganisation bedient hatte.  Was aber, wenn in der ärztlichen Praxis ein diagnostisches Gerät, z. B. ein DVT oder Röntgen-Gerät, defekt ist, den der Arzt und auch seine Mitarbeiter mangels Sachkenntnis nicht beheben können? Der zur Reparatur berufene Techniker der Herstellerfirma ist sicher nicht als „Angestellter" in die ärztliche Organisation eingebunden. Was nun, wenn um das Gerät zu reparieren nun dennoch auf gespeicherten Bilder und die dazugehörigen Patientendaten zugegriffen werden muss? Es erscheint auf den ersten Blick selbstverständlich, dass dies möglich sein muss. Ebenso wie in vielen vergleichbaren Fällen, bei denen Heilberufler beispielsweise IT-Dienstleistungen auslagern (man denke nur an die Wartung von Praxis-EDV, über die Patientendaten verarbeitet werden, oder auch externe Datenspeicherungen, Auslagerung von E-Mail-Diensten) oder sich externer Schreibdienste bedienen wollen, trifft dies jedoch auf rechtliche Hindernisse, die - dies zeigt der anfangs geschilderte Fall des Rechtsanwaltes eindeutig - offenkundig in der Gefahr strafbarer und berufsrechtswidriger Handlungen zeigen.

Die Kontrolle der Einhaltung der strafrechtlichen Vorgaben bei der Rechtsanwaltschaft scheint nur der Anfang. Vor dem Hintergrund des gleichgelagerten bzw. verschärften Schutzbedürfnisses in Bezug auf die (auch datenschutzrechtlich einem besonderen Schutz unterfallenden) Gesundheitsdaten, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch unvorsichtig handelnde andere Angehörige der Heilberufe zukünftig „Strafen für Auslagerung von Dienstleistungen" fürchten müssen. Lassen Sie sich hier also beraten.

Mehr zum Angebot erfahren Sie hier.

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