04
Dez 2009

OVG Lüneburg: Verbot der Werbung mit Freispielgutscheinen für Spielhallen bestätigt

Mit Beschluss vom 06.11.2009 (Az. 7 LA 79/09) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg eine Entscheidung des VG Hannovers (wir berichteten davon) nunmehr bestätigt. Auch das OVG sieht in der Werbung einer Spielhalle mit Freispielgutscheinen für Freispiele am neuen Glücksrad einen Verstoß gegen das Verbot des § 9 Absatz 2 der Spielverordnung (SpielV). Nach dieser Vorschrift darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spiels dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33 c und 33 d der GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren.

Die Vergünstigung könne - so das Gericht - schon nach der gewählten Gestaltung der Anzeige nicht allein in der Ausgabe der Gutscheine und deren Kenntnisnahme durch den Leser des Anzeigenblatts liegen. Dieser erkenne drei Testcoupons, zugleich aber in jedem von diesen die Einschränkung, dass pro Person "ein Gutschein möglich" sei, d.h. es bedarf eines weiteren Merkmals, um einen für diesen Leser "werthaltigen" von den zwei für ihn "wertlosen" Coupons zu unterscheiden. Lesen vier oder mehr Personen dieselbe Zeitung jeweils mit dem Wunsch, einen Testcoupon später auszuschneiden, ist ebenso deutlich, dass zur Vergünstigung die Einlösung in der Spielstätte notwendig dazugehört. Leser unter 18 Jahre können den Testcoupon zur Kenntnis oder durch Ausschneiden an sich nehmen, sind aber nicht begünstigt, weil sie wegen des Vermerks "Für alle ab 18 Jahre" an anderer Stelle der Anzeige von der Einlösung ausgeschlossen sind, so dass entgegen der Ansicht der Klägerin dieser Empfänger gerade kein "verbrieftes und unbedingtes Recht auf die versprochene Leistung" erwirbt. Nicht zuletzt könnten Kunden anderer Geldspielgeräte in den Spielstätten des Spielhallenbetreibers anlässlich eines anderen Automatenspiels einen Testcoupon einlösen, womit sie "Spieler" i.S.d. § 9 Abs. 2 SpielV wären.

Dr. Robert Kazemi

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