OLG Stuttgart: Zur Rechtswidrigkeit der Bezeichnung „Hör- und Tinnitus-Zentrum“
Bereits im vergangenen Jahr hatten wir darüber berichtet, dass der BGH strenge Anforderungen an die Verwendung des Begriffes „Zentrum" im Heilberufe-Sektor knüpft. In seiner Entscheidung hatte das Gericht Anfang 2012 durchaus deutlich dargelegt, welche Anforderungen an den Begriff des „Zentrums" aber auch an Begrifflichkeiten im Allgemeinen, die zu Werbezwecken verwendet werden, gestellt werden. Auszugehen ist dabei stets davon, wie der angesprochene Verkehrskreis den beworbenen Begriff auffasst. Selbst wenn also ein bestimmter Begriff im Allgemeinen u.U. eine bestimmte Bedeutung haben mag, bedeutet dies noch lange nicht, dass auch im konkreten Zusammenhang bedenkenlos geworben werden kann. Gerade der Begriff des „Zentrums" weise daher auf eine über den Durchschnitt hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung, aber auch Größe des Unternehmens hin. Dieser Entscheidung hat sich das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2 U 64/12) nunmehr angeschlossen und einem Hörgeräte-Akustiker in Heilbronn die Verwendung der Bezeichnung „Hör- und Tinnitus-Zentrum Heilbronn" als irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG untersagt. Hintergrund für die Entscheidung des Gericht war, dass sich eine Sonderstellung des werbenden Hörgeräteakustik-Unternehmens in der Region Heilbronn - im Hinblick auf Größe des Geschäfts und personelle Besetzung - nicht feststellen ließ.
Wie die Entscheidung des OLG Stuttgarts verdeutlicht, sollte daher insgesamt Zurückhaltung mit solchen Werbeaussagen geübt werden. Im Zweifel sollte im Vorfeld mit einem rechtskundigen Berater Kontakt aufgenommen werden.
Dr. Robert Kazemi