29
Jun 2013

OLG Köln bestätigt Unzulässigkeit von telefonischen Kundenzufriedenheitsbefragungen ohne vorherige Einwilligung des Angesprochenen

Bereits im Jahre 2012 hatten wir davon berichtet, dass das OLG Köln telefonische Zufriedenheitsbefragungen gegenüber Unternehmern nach einem Werkstattbesuch nur auf Grund einer ausdrücklich erteilten vorherigen Einwilligung als zulässig erachtet (OLG Köln, Urt. v. 30.03.2012, 6 U 191/11). Wenig überraschend hat das OLG Köln dies jetzt auch für Zufriedenheitsbefragungen gegenüber Verbrauchern bestätigt und einen Servicedienstleister der Deutschen Telekom zur Unterlassung derartiger Anrufe verurteilt (OLG Köln, Urt. v. 19.04.2013, 6 U 222/12). Die auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG abstellende Entscheidung des OLG Köln ist zutreffend. Zufriedenheitsumfragen sind zweifelsfrei als Webemaßnahme einzustufen. Derartige Anrufe dienen der Absatzförderung, weil der Anrufer durch die Antworten Informationen bekommt, die ihm die Möglichkeit eröffnen, etwaige Schwächen in der bisherigen Vertragsabwicklung zu erkennen und abzustellen und so seine Serviceleistungen gegenüber seinen Kunden zu verbessern und auf diese Weise seine Absatzchancen zu erhöhen. Dass derartige Umfragen erst nach Abwicklung des Geschäftes erfolgen, steht ihrer Einordnung als „geschäftliche Handlung" nicht entgegen. Sowohl die amtliche Begründung (BT-Drucksache 16/10145 besonderer Teil zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG), als auch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zu § 7 UWG rechtfertigen es nicht, Zufriedenheitsanfragen bei Kunden, die Gewerbetreibende durch professionelle Meinungsforschungsinstitute durchführen lassen, nicht als geschäftliche Handlungen anzusehen. Nach den Gesetzesmaterialien fallen nur Meinungsumfragen nicht unter den Begriff der geschäftlichen Handlung, die insbesondere von unabhängiger dritter Seite etwa zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken durchgeführt werden. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG stellen danach zum Beispiel Umfragen nicht dar, die etwa im Auftrag des DIHT oder von ähnlichen Institutionen, zum Beispiel auch Hochschulen, zur Erforschung der Marktgegebenheiten in einer bestimmten Branche - auch im Bereich der Abwicklung von Geschäften - durchgeführt werden. Um einen solchen Fall handelte es sich vorliegend aber nicht. Auch das Tatbestandsmerkmal der Werbung liegt vor. Der Senat hat den werbenden Charakter der Anrufe damit begründet, dem Kunden werde „der Eindruck vermittelt, dass der Unternehmer sich weiter um ihn bemühe".  Die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG steht im Einklang. Nr. 26 S. 1 des Anhangs I zur UGP-Richtlinie und schränkt Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG nicht ein. Diese erlaubt eine nationale Regelung, nach der Telefonwerbung ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer nicht gestattet ist, und setzt hierfür einen hartnäckigen Verstoß nicht voraus.

Die Revision ist beim BGH anhängig. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass sich der BGH der Wertung des OLG Köln anschließt.

Dr. Robert Kazemi

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