OLG Koblenz: "Web.de-Dankeschön" -- Club-Werbung unzulässig
Nutzer des grundsätzlich kostenfreien Email-Dienstes der Firma WEB.de GmbH aus Karlsruhe kennen sicherlich die zeitweise, gerne zu Geburtstagen oder anderen "Feierlichkeiten" im Rahmen des -WebLog-in-Vorganges erscheinende Zwischenseite, mit der das Unternehmen sich bei seinen Kunden für Ihre Treue bedankt oder einem Kunden zu seinem Geburtstag gratuliert. Oftmals sind diese "Gute-Wünsche-Seiten" mit einem Angebot verbunden, gerne mit dem auf den Test der sog. "Web.de-Club-Mitgliedschaft".
So auch in dem nunmehr durch das OLG Koblenz entschiedenen Fall (Az. 4 U 1173/08 vom 18. März 2009), in dem dem Unternehmen seine Werbung (teilweise) untersagt wird.
Web.de hatte gegenüber Kunden in der Form geworben, dass der Adressat der Bewerbermitteilung durch das Betätigen eines dort vorgehaltenen Textfeldes mit der Bezeichnung "Dankeschön auspacken" eine Mitgliedschaft in dem Web.de-Club bestätigt, wobei sich die dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft automatisch um 12 Monate zum Preis von fünf € pro Monat verlängert, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der ersten drei Monate den Vertrag kündigt. Über die genauen preislichen Bedingungen dieses "Dankeschöns", die Frage war hier wohl, wer bedankt sich hier bei wem für was, informierte das Unternehmen über einen Sternchenhinweis und den dazugehörigen Fußnotentext. Von Blickfangwerbung wird gesprochen, wenn im Rahmen einer Gesamtanku¨ndigung einzelne Angaben im Vergleich zu sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind, wodurch die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt werden soll (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.93).
Das OLG Koblenz sah hierin eine irreführende und unter dem Gesichtspunkt der Unlauterkeit auch rechtswidrige "Blickfangwerbung" im Sinne des § 5 UWG, denn im Rahmen der streitgegenständichen Werbeanzeige hob das Unternehmen den angeblichen Geschenkcharakter blickfangmäßig heraus, indem im oberen Teil der Webseite u¨bereinander gestapelte Geschenkpäckchen und ein festtagsmäßig mit einem Hut geschmu¨ckter Hund dargestellt wurden und in großen Buchstaben in Fettdruck die Absicht der WEB.de GmbH, den angesprochenen Verbrauchern "Dankeschön" zu sagen, mehrfach hervorgehoben wurden.
Diese blickfangmäßig herausgestellte Darstellung des Geschenkcharakters wertet das OLG als irreführend.
"Dem Kunden wird keine Vergünstigung gewährt, vielmehr wird ihm eine Art Probeabonnement angedient, an das sich, falls nicht rechtzeitig die Kündigung erfolgt, nahtlos ein kostenpflichtiges Abonnement der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Leistungen anschließt."
heißt es in den Urteilsgründen.
Hieran ändert auch der Sternchenhinweis nach Ansicht des OLG Koblenz nichts.
Zwar kann eine irrtumsausschließende Aufklärung im Rahmen der "Blickfangwerbung" durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy fü¨r 0,00 DM; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911 , 912 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung I; Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 50/00 - Computerwerbung II , NJW 2003, 894). Dies aber war vorliegend nach Ansicht der Koblenzer Richter nicht der Fall.
Denn im vorliegenden Fall war der Sternchenhinweis nicht hinreichend deutlich.
"Dies resultiert bereits daraus, dass der Hinweis an einem Wort festgemacht ist, das selbst nicht hinreichend am Blickfang teilnimmt. Blickfangmäßig herausgestellt ist die Überschrift "Dankeschön! Vielen Dank für Ihre Treue!" Es folgt in um ein vielfaches kleinerer Schrift kurz die Angabe der Gru¨nde, warum ein Dankeschön fu¨r die Treue gewährt werden soll, danach der Satz "Genießen Sie drei Monate lang alle Premium-Funktionen rund um WEB.DE Freemail kostenlos*!". Darunter aufgeführt heißt es abermals in großen Buchstaben "Unser Dankeschön exklusiv für Sie!", daneben finden sich sowohl durch ein auffälliges Aufzählungszeichen als auch Fettdruck blickfangmäßig herausgestellt vier Vorteile, die dem Kunden gewährt werden sollen. Darunter befindet sich ein ebenfalls farblich und durch ein Logo deutlich betonter Button mit der in Fettdruck gehaltenen Aufschrift "Dankeschön auspacken". Diese Anordnung der Schriftzeichen birgt auch fü¨r den situationsangemessen aufmerksamen Kunden, der auch nach der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung als Maßstab heranzuziehen ist, die Gefahr, lediglich die Titelleiste, die abgesetzte und hervorgehobene Aufzählung der Vorteile und den Dankeschön-Button zu registrieren, während die in kleiner Schrift gehaltene Aussage zu den Premium-Funktionen nebst dem in sie integrierten Sternchenhinweis leicht überlesen werden. Dass der Hinweis "kostenlos" in Fettdruck gehalten ist, reicht im Hinblick auf die geringe Größe der Schrift dieses Wortes und die allein aufgrund ihres Umfangs den Blick auf sich ziehende Aufzählung darunter nicht hin, ein Überlesen zu verhindern."
Die Frage der wettbewerbsrechtlichen Bedeutung eines sog. "Sternchenhinweises" ist schon seit langer Zeit Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen. In neuster Zeit häufig im Zusammenhang mit dem Angebot sog. "Internetvertragsfallen". Inwieweit ein solcher "Sternchenhinweis" geeignet ist, eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung auszuschließen ist, dies zeigt die hiesige Entscheidung, immer eine Frage des Einzelfalles. Für die Beurteilung dieser Frage kann auf den Sinngehalt der eigentlichen Werbung, die Positionierung des Sternchenhinweises und seine Größe und Formatierung zurückgegriffen werden. Verbrauchern ist - trotz der Entscheidung des OLG - anzuraten, derartige Sternchenhinweise genau zu studieren, denn die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbemaßnahme führt nicht zwangsläufig auch zur Unwirksamkeit des hierauf erfolgten Vertragsschlusses. Unternehmen ist anzuraten, derartige Werbungen, stets zuvor überprüfen zu lassen, sonst droht - wie hier - die kostenpflichtige Abmahnung / Einstweilige Verfügung der Verbraucherschützer oder der Mitbewerber.
Dr. Robert Kazemi