OLG Karlsruhe: Keine Faltenunterspritzung durch Kosmetikerin
Botox ist zweifelsohne ein Schönheitstrend mit dem sich viel Geld verdienen lässt. Nicht nur Hollwood-Strars wie Nicole Kidmann sind dem Faltenkiller verfallen, auch Otto-Normalverbraucher sehnt sich zunehmend nach glatter Haut und ist für Botox und Hyaluronsäure empfänglich. Kein Wunder also, dass sich zunehmend neben der Ärzteschaft auch andere Anbieter für den lukrativen Markt interessieren. Im nunmehr vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall (OLG Karsruhe, Urt. v. 17.02.2012, 4 U 197/11) hatte eine Kosmetikerin diese Leistungen angeboten. Das OLG Karlsruhe untersagte ihr diese Tätigkeit.
Der Fall:
Die Klägerin betreibt ein Zentrum für ästhetische Medizin, in dem Ärzte u. a. Faltenunterspritzungen mit Hyaluronsäure durchführen. Die Beklagte betreibt in räumlicher Nähe zur Klägerin zwei Kosmetiksalons, in denen sie ebenfalls solche Faltenunterspritzungen durchführt.
Die Entscheidung:
Das Faltenunterspritzen unter Verwendung von hyaluronsäurehaltigen Präparaten stelle eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) dar. Mit § 1 HeilprG werde das Ziel verfolgt, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor unberufenen Heilbehandlern zu schützen. Eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde sei stets dann gegeben, wenn die Tätigkeit ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordere und die Behandlung bei generalisierender und typisierender Betrachtung gesundheitliche Schädigungen verursachen könne. Das kosmetische Ziel eines Eingriffs in den Körper schließe die Bewertung nicht aus, so ein Eingriff sei der Ausübung der Heilkunde zumindest gleichzustellen. Die Tätigkeit des Faltenunterspritzens mit einer Spritze, die in ein Gerät eingepackt werde, so dass dann eine Spitze von ca. 1 cm aus diesem Gerät herausschaue, sowie einer anderen Spritze, vor allem für die Augenpartie, bei der nur eine Metallspitze von ca. 3 mm aus dem Gerät herausschaue, berge nach Ansicht des Senats bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise eine Gefahr gesundheitlicher Schädigungen in einem nicht nur unbeträchtlichem Ausmaß. Das Injizieren des Füllmaterials in die Haut erfordere neben dem gebotenen notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen auch zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen. Dabei müsse sowohl die zu füllende Hautschicht fachkundig ermittelt und getroffen als auch die Unbedenklichkeit des zu verwendenden Implantats beurteilt werden. Dass die Beklagte private Schulungen zur Faltenunterspritzung besucht habe und diese seit dem Jahr 2003 unproblematisch durchführe, könne bei dieser Bewertung keine Berücksichtigung finden.
Bewertung:
Die Entscheidung des OLG Karsruhe ist zu begrüßen. Das Gericht nimmt zu Recht einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen an und bewegt sich mit dieser Einschätzung auf der Linie anderer Gerichte, die selbst Zahnärzten das Hantieren mit Botox und Hyaluronsäure untersagte haben. ZMan kann sich trefflich darüber streiten, ob Lippen aufgespritzt werden können. So gehen die Gerichte davon aus, dass alles, was weiter als die Lippen vom Mund entfernt sei, eindeutig in die Zuständigkeit von Heilpraktikern oder Ärzten falle, die allein zu Anti-Falten-Unterspritzungen berechtigt seien (so beispielsweise VG Münster, Urt. vom 19.04.2011, Az: 7 K 338/09).
Dr. Robert Kazemi