OLG Karlsruhe: Irreführende Herkunftsbezeichnung - Türkischer Käse aus Holland
Heimatverbundenheit stellt sich bei vielen Verbrauchern ein, die nicht in Ihrem Heimatland, sondern im Ausland wohnen und Arbeiten. Deutsche Lebensmittelgeschäfte im Ausland sind daher keine Seltenheit, ebenso und bezogen auf die Bundesrepublik verhält es sich mit Produkten türkischer Herkunft. Gleichwohl, was als türkisches Produt beworben wird, muss auch aus der Türkei stammen (zum ähnlichen Problem der Verwendung "Made in Germany auch unser Beitrag vom 03.02.2013).
Die Wettbewerbszentrale berichtet in diesem Zusammenhang von einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 23.01.2013 (Az. 6 U 38/12). Nach Angaben der Wettbewerbszentralewurde einem einem Lebensmittelunternehmen verboten, einen in Deutschland bzw. in den Niederlanden aus Kuhmilch hergestellten Käse als „Erzincan Peyniri" bzw. als „Erzincan Kasari" zu bezeichnen. Bei der Bezeichnung handelt es sich um eine Stadt, die im Nordosten der Türkei am oberen Euphrat-Ufer gelegen und für ihren Schafs-Käse bekannt ist. Obgleich auf den Produktpackungen des Lebensmittelunternehmens deutlich sichtbar eine grasende Kuh abgebildet und zudem der Hinweis „nach türkischer Art" aufgebracht ist, sieht das OLG Karlsruhe in den Produktbezeichnungen den unzulässigen und irreführenden Gebrauch einer geografischen Herkunftsangabe (§§ 126 ff. Markengesetz).
Nach Angaben der Wettbewerbszentrale geht das Gericht davon aus, dass ein nicht unwesentlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen könne, der Käse stamme aus Erzincan, was tatsächlich nicht der Fall war. Auch der Hinweis „nach türkischer Art" reiche nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen.