14
Feb 2010

OLG Karlsruhe: Beim Bonus-Sparen schlauer als die Bank und trotzdem verloren

Viele Banken bieten sie an, sog. Bonus-Sparverträge. Der Bankkunde spart monatlich einen bestimmten Betrag und erhält hierfür von seiner Bank - zusätzlich zu den jährlich fälligen Zinsen - am Ende der Laufzeit einen nach der Anspardauer gestaffelten einmaligen Bonus. In dem vom OLG Karlsruhe zu entscheidenden Fall lag dieser zwischen 5 % (ab 7 Jahren) und 40 % (ab 25 Jahren) auf das von dem Sparer eingezahlte Guthaben (ohne Zinsen).

Eine schlaue Bankkundin sparte über 17 Jahre hinweg Beträge zwischen 25 und 30 Euro in einem solchen Bonus-Sparvertrag. Kurz vor Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit des Spar-Vertrages erhöhte sie ihre Sparleistungen für 9 Monate (bis zum Ende der Laufzeit) auf je 20.000 Euro im Monat.

Am Ende der Vertragslaufzeit verlangte sie von ihrer Bank den fälligen Bonus, der sich durch die rapide Sparleistungserhöhung zum Ende der Vertragslaufzeit von ca. 1.500,00 €  usgehend von 30 % aller auf das Sparkonto eingezahlten Beträge auf immerhin ca. 60.000 Euro erhöht hatte. Die Bank lehnte die Zahlungen ab. Zu Recht urteilt nunmehr das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.6.2009, 17 U 497/08).

Obwohl auch die 20.000-Euro -Einzahlungen der Kundin unstreitig von der (unglücklichen) Bonusregelung des Sparvertrages umfasst waren, lehnt das OLG das Zahlungsverlangen der Kundin als unbegründet ab. Begründung: Die Kundin habe sich „rechtsmissbräuchlich" verhalten.

Bewertung:

Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Als allgemeines schuldrechtliches Institut kann sich der Einwand des Rechtsmissbrauchs auch gegen den Vertragspartner einer Bank richten, der vertragliche Rechte aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen derselben geltend macht.

Da das Gesetz dem Verwender (der Bank) die Verantwortung für die von ihm vorformulierten Vertragsbedingungen zuweist, kommt eine unzulässige Rechtsausübung des Vertragspartners (der Kundin) allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Diese sah das OLG hier als gegeben an. Denn dadurch, dass die Kundin die Sparrate am Ende der Laufzeit massiv erhöht habe, um trotz der geringen Spardauer den vollen Bonus zu erhalten, habe sie die für die Bank nachteilige Bonusregelung nicht nur ausgenutzt, sondern auch zweckentfremdet. Denn die Sparraten dienten einer langfristig angelegten Vermögensbildung und gerade nicht zur Kapitalanlage. Dies ergebe sich nicht nur aus der monatlichen Zahlungsweise und der vereinbarten Spardauer von zwanzig Jahren, sondern entspräche auch der Konzeption des Vertrags.

Zudem sei die Vertragsdurchführung für die Bank schlechthin unzumutbar, was sich daraus ergäbe, dass die Kundin den Fehler der Bank in besonderem Maß ausnutze.

Die Entscheidung des OLG zu Gunsten der Bank enttäuscht moralisch, rechtlich ist sie aber als vertretbar einzustufen. Die schlaue Kundin wird dies - zugegebener Maßen - nicht trösten. Da die Revision nicht zugelassen wurde, bleibt nicht einmal die Hoffnung auf eine Korrektur durch den Bundesgerichtshof (BGH).

Dr. Robert Kazemi

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