21
Mär 2013

OLG Hamm: Tanzunterricht kann keinen "garantierten" Lernerfolg haben

Werbung mit Leistungsgarantien ist wettbewerbsrechtlich nicht ungefährlich, dies bestätigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 29.01.2013 (I- 4 U 171/12) über das das OLG Hamm in einer Pressemitteilung vom heutigen Tage berichtet.

Eine Tanzschule hatte im Internet damit geworben, dass der Besuch ihres Tanzunterrichts mit einem garantierten Lernerfolg verbunden sei. Das OLG Hamm stuft diese Werbeaussage unter dem Aspekt der Irreführung (§ 5 UWG) als wettbewerbswidirg ein. Obgleich sich der Beklagte damit verteidigt hatte, dass eine Werbung mit Erfolgsgarantien in der heutigen Zeit nicht generell unzulässig sei und dem Verbraucher insoweit auch bekannt sei, dass der Erfolg eines Tanzkurses letztendlich vom Schüler abhänge und vom Tanzlehrer nicht garantiert werden könne. Nach Ansicht des OLG Hamm entstehe bei den angesprochenen Verbrauchern der unzutreffende Eindruck, der Tanzunterricht des Beklagten führe sicher zu einem gewünschten Lernerfolg. Tatsächlich hänge der Erfolg des Tanzunterrichts aber auch maßgeblich vom jeweiligen Schüler ab, so dass ein Lernerfolg nicht sicher eintreten müsse. Denn es gebe immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage seien, das formal Gelernte so anzuwenden, dass sich dieses als eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung darstelle.

Dr. Robert Kazemi

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