OLG Hamm: Produktangebote, die ohne den Hinweis auf fehlende Verfügbarkeit im Internet angeboten werden, sind irreführend
Wer kennt es nicht. Schnell etwas bequem im Internet bestellen und die Ware zeitnah nach Hause geschickt bekommen. Wenn das immer so einfach wäre. Oft stellt der Online-Shopper fest, dass er vielleicht doch lieber „eben in die Stadt gefahren" wäre, als auf die Datenautobahn, denn die Lieferung seiner bestellten Ware verzögert sich. Einen solchen Fall hatte nunmehr auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu beurteilen (OLG Hamm, Urteil vom 22. April 2010 - Az. I-4 U 205/09).
Die später in Anspruch genommene hatte Bestellungen von Kunden betreffend Matratzen von Markenherstellern angenommen, ohne diese in näherer Zukunft liefern zu können und ohne auf diesen Umstand konkret hinzuweisen. Das OLG Hamm sah hierin eine irreführende Werbung zum Nachteil der Verbraucher und der Mitbewerber und verurteilte den Anbieter zu Unterlassung. Denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (WRP 2005, 886 - Internet-Versandhandel) bedeute eben ein kommentarloses Internetangebot, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, also auf jeden Fall verfügbar ist.
Dr. Robert Kazemi