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Feb 2010

OLG Hamm: 100 Kondome ab 3,95 Euro!

Einen zugegeben etwas skurrilen Fall vermeintlicher Verbraucherirreführung durch Blickfangwerbung (§ 5 UWG) hatte das Oberlandesgericht Hamm unter dem 26.01.2010 (Az. 4 U 141/09) zu entscheiden. Zwei Betreiber von Internetshops mit Erotikartikeln stritten über eine bei einer Suchmaschine geschaltete Schlagwort-Werbung. Der später in Anspruch genommene Mitbewerber warb in einer Internetsuchmaschine mit der Aussage: "100 Kondome ab 3,95 €! Über 180 Sorten bei www.____. de Alles auf Lager & Porto ab 0,00 €."

Wie sich aus der Internetseite ergibt, war der Shopbetreiber dabei nur bereit, von dem Artikel "B 100er-Pack" zu 3,95 € eine Packung je Bestellung abzugeben.

Der Mitbewerber sah hierin eine eine irreführende Werbung gemäß §§ 3, 5, 5 a II UWG, weil die Limitierung der Abgabemenge nicht angegeben sei. Der durch die Anzeige interessierte Verbraucher müsse jedoch annehmen, dass er das beworbene Produkt unbegrenzt bestellen könne.

Das OLG Hamm hat eine Irreführungseignung der streitgegenständlichen Aussage - wie im Übrigen bereits die Vorinstanz - verneint. Ein maßgeblicher Grund ist nach Ansicht des OLG darin zu sehen, dass die Irreführung, wollte man diese in der Aussage überhaupt erkennen, lediglich einen äußerst geringen Teil des Verkehrs betreffe und insoweit von einem „unerheblichen" Verstoß ausgegangen werden müsse.

In den Urteilsgründen heißt es:

„Es kommen damit für eine Irreführung von vornherein nur die Verbraucher in Betracht, die mehrere Packungen erwerben wollen. Das ist aber bei der großen Mehrzahl der angesprochenen Verbraucher nicht der Fall, auch wenn mitunter größere Einheiten (wie 1000er-Packungen) angeboten werden und Verbraucher gegebenenfalls eine entsprechend größere Menge von Kondomen beziehen möchten. Es ist nach wie vor nicht feststellbar, dass dieser Verbraucherkreis von maßgeblicher Größe ist, auch wenn es einen Markt gibt, der einen Kauf einer deutlich höheren Anzahl von Kondomen verlangt, wie das bei Prostituierten oder Sammeleinkäufen sein mag. Der jedenfalls in relevanter Weise möglicherweise irregeführte Personenkreis ist  damit zahlenmäßig gering [...] Bei der auch angesprochenen Mehrheit der Verbraucher, die sich "nur" für 100 Kondome gegebenenfalls mit anderen Artikeln interessieren und nicht eine Mehrzahl von 100er-Packungen einkaufen möchten, wirkt sich die vermeintliche Irreführung durch die Beklagte nicht aus, zumal der Hinweis auf die Abgabenbeschränkung bereits im nächsten Schritt erfolgt, wenn sich der Internetnutzer mit dem Angebot der Beklagte befasst. Ein wesentlicher Nachteil liegt darin nicht. Der Internetnutzer muss sich lediglich anderen Anbietern zuwenden, ohne dass die zunächst erfolgte Zuwendung zu dem Angebot der Beklagten für ihn irgendwelche Nachteile oder Beschwernisse mit sich bringt, wie es etwa der Fall ist, wenn der Verbraucher aufgrund einer irreführenden Werbung zunächst einmal in das Ladenlokal des Werbenden gelockt worden ist."

Dr. Robert Kazemi

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