10
Jul 2013

OLG Hamburg: Kein Anspruch der SCHUFA gegen „Drohung“ mit Meldung

Gerade in Bezug auf die Übermittlung von Kundendaten an die SCHUFA mehren sich - in Zeiten von Masseninkassoforderungen aus sogenannten Vertragsfallen im Internet - in jüngster Zeit die Stimmen, die hier einen wirksamen Schutz fordern (AG Leipzig, Beschl. v. 13.01.2010 - 118 C 10105/09, MMR 2010, 723). Zahlreiche Inkassostellen drohen damit, die - im Einzelnen zumeist streitige - Forderung im Falle der Nichtzahlung an die SCHUFA zu melden. In diesem Zusammenhang ist bereits fraglich, ob eine Datenübermittlung an die SCHUFA oder andere Wirtschaftsinformationsdienste vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die streitgegenständliche Forderung rechtmäßig ist, wenn der Betroffene Einwendungen geltend macht, die nicht offensichtlich unbegründet sind, und der Betroffene nicht bereits in der Vergangenheit unberechtigt die Zahlung verweigert oder unberechtigte Einwendungen geltend gemacht hat (Vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.12.2006 - I-10 U 69/06, MMR 2007, 387, 388; AG Elmshorn, Urt. v. 25.04.2005 - 49 C 54/05, CR 2005, 641). Gegen die Zulässigkeit der Datenübermittlung wird zudem angeführt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.12.2006 - I-10 U 69/06, MMR 2007, 387, 388; AG Leipzig, Beschluss v. 13.01.2010 - 118 C 10105/09, MMR 2010, 723, 724), dass anderenfalls jemand, der Rechte für sich in Anspruch nimmt, mit der Ankündigung einer SCHUFA-Meldung angesichts der großen Bedeutung des SCHUFA-Registers Druck ausüben und somit den Bedrohten zur Zahlung auch auf unberechtigte Forderungen bewegen könnte. Sinn des SCHUFA-Systems sei aber der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern, nicht die Durchsetzung möglicherweise unberechtigter Forderungen. Den Gläubigern solle nicht eine allgemeine Drohkulisse zur Verfügung gestellt werden, bei der das SCHUFA-System zu reinen Inkassozwecken missbraucht wird. Der Gesetzgeber hat hier (noch) nicht gehandelt. Jetzt versuchte die SCHUFA selbst (vergeblich) derartige Praktiken über markenrechtliche Ansprüche zu verhindern (OLG Hamburg, Urt. 30.01.2013, 5 U 174/11).

Die Entscheidung überrascht, ist inhaltlich aber durchaus nachvollziehbar. Ob die SCHUFA hier noch weitere Rechtsmitteleinlegt ist nicht bekannt.

Dr. Robert Kazemi

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