03
Mai 2010

OLG Hamburg: „Herr Abramowicz, Sie müssen Ballack nicht verkaufen!“ – Zur Zulässigkeit der Werbung mit einem Profi-Sportler

Einen besonderes skurrilen Fall der vermeintlichen Persönlichkeitsrechtsverletzung und damit einhergehender Schadensersatzansprüche hatte kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zu beurteilen (OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2010, Az. 7 U 125/09). Ende 2008 / Anfang 2009 wurde in den Medien die Frage aufgeworfen, ob der russische Oligarch Abramowicz im Zuge der Finanzkrise den FC Chelsea oder der FC Chelsea Michael Ballack verkaufen müsse. Die Beklagte, eine Privatbank, ließ Anfang 2009 online eine Anzeige schalten, die aus einer Folge von fünf Teilen bestand. Der Text des ersten Teils lautete:

„Herr Abramowicz, Sie müssen Ballack nicht verkaufen!"

Es folgten die Teile:

„Kommen Sie lieber zur Bank mit 6 % Rendite 2008!"

und

„Q.B. das neue Private Banking".

Michael Ballack hatte der Verwendung seines Namens vorgenannter Werbung nicht zugestimmt und nahm die Privatbank dementsprechend auf Unterlassung in Anspruch. Diese gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, hinsichtlich des Umfanges der Nutzung umfassend Auskunft zu erteilen und an Herrn Ballack eine Lizenzgebühr für die Verwendung seines Namens zu bezahlen.

Die Entscheidung:

Wie bereits das erstinstanzliche angerufene Landgericht (LG) Hamburg, lehnte nun auch das OLG Hamburg einen entsprechenden Antrag  auf Unterlassung ab.

Die beklagte Bank habe zwar den Namen Ballacks zu kommerziellen Zwecken genutzt und damit in die vermögenswerten Bestandteile seines Persönlichkeitsrechtes eingegriffen. Diese Beeinträchtigung habe Ballack aber hinzunehmen, da die beanstandete Anzeige nicht ausschließlich der Werbung diene, sondern sich in Form der Satire mit den Auswirkungen der Finanzkrise auf den Finanzinvestor Abramowicz bzw. auf den in seinem Eigentum stehenden FC Chelsea befasste. Nur scheinbar, nicht ernsthaft, werde Abramowicz aufgefordert, sein Vermögen bei der beklagten Privatbank mit einer besonders hohen Rendite anzulegen, um so zu verhindern, dass er seinen bekannten Spieler, Michael Ballack, verkaufen müsse. Das Interesse Ballacks, ohne seine Einwilligung nicht einer Werbeanzeige namentlich genannt zu werden, müsse gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten, zumal die Werbeanzeige für Herrn Ballack keinen herabsetzenden Inhalt habe und auch nicht den Eindruck erwecke, dass Ballack mit den Finanzdienstleistungen der beklagten Privatbank identifiziere oder diese empfehle.

Bewertung:

Anders als sein Fußball-Nationalspieler Lukas Podolski geht Michael Ballack damit vor dem OLG Hamburg leer aus. Podolski hatte vor dem OLG Düsseldorf erst kürzlich eine Düsseldorfer Sportartikel-Händlerin erfolgreich auf Schadensersatz verklagt, weil sie mit Fotos des Kickers auf ihrer Homepage geworben hatte, ohne Podolski vorher zu fragen.

Ganz unabhängig davon, dass es Michael Ballack auch finanziell verkraften dürfte, im vorliegenden Fall unterlegen gewesen zu sein, muss er sich gegenüber seinem Kollegen, Lukas Podolski, nicht ungerecht behandelt fühlen oder sich darüber ärgern, dass er nicht auch zum OLG Düsseldorf Klage erhoben hat. Denn die beiden Fälle sind unterschiedlich und die Entscheidung des OLG Hamburg dementsprechend nachvollziehbar und richtig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) kann in Fällen, in denen mit dem Bild oder dem Namen einer bekannten Persönlichkeit für ein Produkt oder eine Dienstleistung geworben wird, das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinzunehmen sein, wenn sich der Werbende wegen des Inhaltes der Anzeige auf die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit berufen kann. Der Umstand, dass mit der Verwendung des Namens eines Betroffenen in erster Linie bei den Betrachtern Aufmerksamkeit erregt werden soll, um letztlich die Bekanntheit des beworbenen Produktes oder der beworbenen Dienstleistung zu erhöhen, steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechtes keinen Verfassungsschutz, sonder nur einfachen gesetzlichen Schutz genießen. Die mit der Namensnennung in einer Werbeanzeige verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes kann deshalb zulässig sein, wenn sich die Werbeanzeige in satirischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt ist, wenn der Image- und Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt wird und wenn nicht der Eindruck erweckt wird, der Genannte identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.

So lag der Fall hier. Anders als die für den Verkauf von Sportartikeln verwandten Fotos von Lukas Podolski war die Namensnennung Michael Ballacks in der hier streitgegenständigen Werbeanzeige nicht dazu geeignet, den Eindruck zu erwecken, Herr Ballack identifiziere sich mit den Dienstleistungen und / oder Produkten der werbenden Privatbank.

Dr. Robert Kazemi

Zurück