22
Dez 2009

OLG Braunschweig: bund-der-verunsicherten.de

Der spätere Beklagte hatte im Jahre 2008 die Internet-Domain „www.bund-der-verunsicherten.de" für sich registrieren lassen und unter dieser Domain eine Internetseite unterhalten, auf der er sich kritisch mit der Arbeit des Vorstands des Bundes der Versicherten e.V. auseinandersetzte. Um auf seine Internetseite aufmerksam zu machen, hat er hierfür mit einer AdWord-Kampagne geworben und hierzu als Schlüsselwort den Begriff „Bund der Versicherten" eingegeben. Dies sah der Bund der Versicherten e.V. überhaupt nicht sportlich und nahm den Webseitenbetreiber auf Unterlassung in Anspruch. Das OLG Braunschweig wies den Unterlassungsantrag nunmehr als unbegründet zurück (OLG Braunschweig, Urt. v. 10.11.2009 - 2 U 191/09).

Nach Ansicht des zweiten Senats war die Verwendung der Domain www.bund-der-Verunsicherten.de zulässig; sie konnte insbesondere weder aus marken-, noch aus namensrechtlichen Gesichtspunkten unterbunden werden. Denn,  Unterlassungsansprüche gemäß den §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4 MarkenG bzw. § 12 BGB scheiterten vorliegend am Fehlen der von beiden Anspruchsgrundlagen vorausgesetzten Verwechslungsgefahr.

Hier hat der Beklagte nicht den Namen des Klägers, also "Bund der Versicherten e. V." als Domain für sich registrieren lassen, sondern einen Bestandteil dieses Namens in abgeänderter Form. Dabei ist der zum Namen des Klägers eingehaltene Abstand nach Ansicht des OLG ausreichend groß, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Sinngehalt der von dem Beklagten gewählten Bezeichnung "Verunsicherten" sei ein gänzlich anderer als der des Begriffs "Versicherten", der Teil des Namens des Klägers ist. Es handelt sich nicht nur um eine andere grammatikalische Form mit etwas anderer Schreibweise, sondern einen völlig neuen, eigenständigen Begriff, so dass die ähnliche Schreibweise nichts daran zu ändern vermag, dass dem Verkehr ohne Weiteres die Unterschiedlichkeit der Zeichenverwendung deutlich werde. Wer die Domain "www.Bundder-Verunsicherten.de" wahrnehme, wisse sofort, dass er es sicher nicht mit dem Kläger zu tun hat, sondern wird annehmen, dass sich auf der unter dieser Domain betriebenen Website kritische, mutmaßlich negative Äußerungen über den Kläger finden lassen werden.

Aus denselben Gründen bestünden auch keine Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Verwendung des Begriffs "Bund der Versicherten" im Rahmen des AdWord-Marketings. Denn es handelte sich vorliegend um eine bloße Nennung des Namens des Klägers, die nötig sei, um den Gegenstand der auf der Website des Beklagten veröffentlichten Inhalte zu beschreiben. Eine solche lediglich beschreibende Verwendung sei aber nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig und auch namensrechtlich nicht zu beanstanden.

Bewertung:

Die Entscheidung des OLG überzeugt in Begründung und Ergebnis; sie stärkt zugleich das Recht der Meinungsfreiheit und verschafft der Bestimmung des § 23 MarkenG hinreichende Beachtung auch im Bereich der Domainstreitigkeiten.

Dr. Robert Kazemi

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