19
Mai 2009

OGH: Chiptuner dürfen die Marke „Mazda“ nicht benutzen – Keine Privilegierung auch im Deutschen MarkenG

Nach einem Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 16.12.2008 (Az. 17Ob28/08d ) ist es Chiptunern nicht gestattet, die Marken von Autoherstellern ohne deren Einwilligung für Zwecke der Werbung zu benutzen.

Im Einzelnen:

In dem durch den OGH zu entscheidenden Fall bot die später erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch Genommene  das sogenannte „Chiptuning " für Kraftfahrzeuge an. Dabei wird durch den Einbau von Mikroprozessoren („Chips") in Motorsteuergeräte eine höhere Motorleistung erreicht. Die dafür anfallenden Kosten sind geringer als die Mehrkosten für die Anschaffung eines Originalfahrzeugs mit von vornherein höherer Motorleistung. Allerdings kann das Chiptuning im Einzelfall zu einem höheren Verschleiß des Motors und der anderer Fahrzeugteile führen. Der Chiptuner nannte auf seiner Website die Automarken, für die er seine Leistungen anbietet. Dabei zeigte auch deren die Wortbild- und Bildmarken, unter anderem auch die der Firma Mazda. Der Tuner wies auch darauf hin, dass das durch ihn vorgenommene Tuning zu einer verkürzten Lebensdauer des Motors führt. Den Eindruck, in einer vertraglichen Beziehung mit Mazda zu stehen, erweckte er nicht.

Dennoch forderte der Fahrzeughersteller erfolgreich, die Verwendung seiner Marken im Rahmen der Werbung zu unterlassen.

Der OGH stützte seinen schlussendlichen Unterlassungsausspruch darauf, dass die Verwendung der Wort-Bild-Marken und der Bildmarken Mazdas in vorliegendem Fall zu einer vermuteten unlauteren Rufausnutzung zu Lasten Mazdas führe. Dadurch, dass der Tuner die bekannte Marke Mazdas in unveränderter Form im Zusammenhang mit seinen eigenen Waren oder Dienstleistungen zeige, partizipiere er objektiv an der Wertschätzung, die das Publikum der Marke Mazda entgegenbringe. Dies werde in vorliegendem Fall noch durch die „schädliche“ Wirkung des Chiptunings bekräftigt.

Eine überraschende Entscheidung? Eigentlich nicht, denn auch in der Bundesrepublik wäre wohl im Sinne Mazdas zu entscheiden gewesen.

Zwar kann der Inhaber einer Marke nach § 23 Nr. 3 MarkenG einem Dritten nicht untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen. Doch gilt diese Befugnis zur „Markennennung“ nur, soweit diese zur Beschreibung der Dienstleistung notwendig ist. Diese Einschränkung hat auch der OGH für das österreichische Markenrecht gesehen und ausgeführt:

"Die […] Vermutung der unlauteren Rufausnutzung […] kann er zwar mit dem Nachweis entkräften, dass das Verwenden der Marke erforderlich ist, um die Bestimmung der eigenen Waren oder Dienstleistungen darzulegen. Das gilt jedoch auch hier nur dann, wenn diese Nutzung praktisch das einzige Mittel ist, um diesen Zweck zu erfüllen. Das wird bei Bild- oder Wortbildmarken regelmäßig nicht zutreffen, wenn das Publikum die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen auch unter einem Markennamen - sei es eine Wortmarke oder der Wortbestandteil einer Wortbildmarke - kennt. In solchen Fällen kommt es auf die weitere Frage, ob der Nutzer den Eindruck einer geschäftlichen Verbindung mit dem Markeninhaber erweckt (EuGH C-63/97 = Slg 1999 I 905 - BMW/Deenik; 4 Ob 317/00x = ÖBl-LS 2001/50 Ford Modell Mustang), nicht an; die Nutzung der Marke ist auch unabhängig davon unzulässig […] Im vorliegenden Fall kann die Beklagte die Bestimmung ihrer Waren (Mikrochips) und Dienstleistungen (Tuning) schon allein dadurch angeben, dass sie die Marken- und Typenbezeichnungen jener Fahrzeuge nennt, für die sie ihre Leistungen erbringt. Das zusätzliche Zeigen von Bild- oder Wortbildmarken ist zur Information des Publikums nicht erforderlich.“

Diese Argumentation führt im Ergebnis dazu, dass zur Beschreibung von Waren- und Dienstleistungen Wort-Bild-Marken und Bildmarken generell nicht genutzt werden dürfen. Dieser weitreichende Schutz der Bildmarke scheint aus hiesiger Sicht doch etwas überzogen. So kann es doch durchaus notwendig erscheinen, auf eine Dienstleistung durch Verwendung einer bekannten Wort-Bild-Marke hinzuweisen, weil der Verkehr hieran gewöhnt ist. Zu denken ist hier beispielsweise der Hinweis auf die Vermittlung staatlicher Lotterieangebote.

Dr. Robert Kazemi

 

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