Markenrecht mal anders: "Ungooglebar" - Google wehrt sich erfolgreich gegen Aufnahme des Begriffs als neues Wort der schwedischen Sprache
Im Rahmen des Eintragungsverfahrens von Marken prüfen sowohl das HABM (für die CTM) als auch das DPMA (für DE-Marken) das Vorliegen der sog. absoluten Eintragungshindernisse (Art. 7 GMV bzw. § 8 MarkenG). Hiernach sind insbesondere solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der [konkret beanspruchten] Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind (sog. Gattungsbezeichnungen, § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 7 Abs. 1d) GMV). Dies ist im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, verständlich. Eine Marke, die die konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, nicht oder nicht mehr besitzt, ist weder eintragungsfähig noch schützenswert. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Zeichen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Ursprünglich als Marke schutzfähige (weil unterscheidungskräftige) Begriffe, können sich mit der Zeit zu Gattungsbezeichnungen entwickeln; es droht dann der Verlust des Markenschutzes. So ist durchaus fraglich, ob derjenige, der mit der Aussage „gib mir mal bitte ein Tempo", tatsächlich um eine Produkt des schwedischen Konzerns SCA oder einfach nur um irgendein „Papiertaschentuch" bittet. Wikipedia führt hierzu aus: „Der Markenname hat sich inzwischen zum Gattungsnamen verselbstständigt. In Deutschland bezeichnet man umgangssprachlich Papiertaschentücher als Tempo, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Papiertaschentuch nicht um die Marke Tempo handelt. In den USA und anderen Ländern hat die Marke Kleenex eine ähnliche Bedeutung." Tempo ist die erste deutsche Marke für Papiertaschentücher könnte zwischenzeitlich (jedenfalls als Wortmarke) damit ihre Unterscheidungskraft verloren haben. Ein ähnliches Schicksal erfuhr der „Walkman", ursprünglich von der Firma Sony entwickelt und zur Produktbezeichnung verwandt, entwickelte sich der Begriff schnell zu einer Gattungsbezeichnung für mobile Tonband-Abspielgeräte. Sony verlor dementsprechend beispielsweise in Österreich seinen Markenschutz für diese Produktgruppe (vgl. öOGH, Urt. v. 29.01.2002, Az. 4Ob269/01i). Markeninhaber bekannter Marken tuen daher gut daran, die Entwicklung ihrer Kennzeichnen hin zu einer Gattungsbezeichnung zu verhindern.
Die schwedische Internetseite „The Local" berichtet in diesem Zusammenhang von erfolgreichen Bemühungen der Firma Google Inc. gegen das Ansinnen des schwedischen Sprachenkomitees dahingehend den Begriff "ogooglebar" ("ungoogelbar") in seine Liste neuer Wörter aufzunehmen. Der Begriff sollte in Wörterbücher mit der Definition "im Web nicht mit einer Suchmaschine auffindbar" übernommen werden. Der Anfang vom Ende für die Marke Google? Erst einmal nicht, denn das Sprachkomitee beugt sich dem Druck von Google, den Begriff nicht als allgemeinen Begriff zu normieren. Vor dem eingangs geschilderten Hintergrund ein Erfolg. Auch in der Bundesrepublik hatte sich Google 2004 erfolgreich darum bemüht, dass das Verb „googeln" im Duden als „mit Google im Internet suchen" und nicht etwa nur als „im Internet suchen" beschrieben wird.
Dr. Robert Kazemi