16
Jan 2013

LG Kiel: Flatrate ist Flatrate (auch im Ausland) - Zur Reichweite der Gestellung einer kostenpflichtigen SMS-Flatrate

Flatrates sind aus der Telekommunikationslandschaft kaum mehr wegzudenken; kaum ein Nutzer telefoniert noch nach Minuten, kaum ein mobiles Telefongerät geht über kb-genaue Abrechnungen Internet; auch für die gerade bei Jugendlichen und der Kanzlerin so beliebten SMS-Dienste halten zahlreiche Anbieter sog. Flatrates vor. In dem vor dem LG Kiel verhandelten Fall (LG Kiel, Urt. v. 07.09.2012 - Az.: 1 S 25/12) hatte eine Kundin einen entsprechenden Mobilfunkvertrag mit kostenpflichtiger SMS-Flatrate (5 Euro pro Monat) abgeschlossen und sich im Vertragsformular mit der seinerzeit gültigen Preisliste, dem Tarifflyer, den AGB sowie den Datenschutzklauseln des Anbieters einverstanden erklärt. Das Problem: Die Nutzerin glaubte an Flatrate und verschickte fleißig die beliebten Kurznachrichten, dies tat sie leider nicht nur im In-, sondern auch im Ausland und zu sog. Sonderrufnummern. Am Ende fielen so insgesamt 710,65 Euro an zusätzlichen SMS-Kosten an. Zu Unrecht, wie das LG Kiel nunmehr entschied. Das Wort „Flatrate" drücke aus, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung unabhängig von der Abnahmemenge zu einem Pauschalpreis verfügbar sei. Für den Verbraucher sei dementsprechend ohne entsprechende Erläuterung nicht ersichtlich, dass sich die Flatrate nicht auf alle Netze beziehe. Wenn im Vertrag selbst schon der Preis für die Flatrate genannt werde, dann müsse auch erläutert werden, welche Einschränkungen gelten sollen. Dies könne beispielsweise durch Zahlenhinweise oder Fußnoten geschehen, die in unmittelbarem und direkten Zusammenhang mit dem Flaterate-Preis stehen. Allein ein Hinweis in den AGB genüge nicht und sei als überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB unwirksam.

Dr. Robert Kazemi

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