LG Hamburg: Drohung mit SCHUFA-Eintrag stellt weder einen Verstoß gegen das Marken- noch das Wettbewerbsrecht dar
Stellt die Nennung eines Unternehmens in einem Mahnschreiben eines anderen Unternehmens mit der Drohung an die Empfänger, dass eine Eintragung bei diesem erfolgen werde einen Marken- oder Wettbewerbsverstoß dar? Das Landgericht (LG) Hamburg beantwortet dieses Frage mit „NEIN" (LG Hamburg, Urteil vom 09. September 2011, Az. 407 HKO 90/11).
Der Fall:
Die Antragsstellerin ist eine Kreditschutzorganisation, deren Geschäftszweck es ist, Auskünfte insb. über die Bonität privater Schuldner zu erteilen. Die Antragsgegnerin betreibt eine Internetseite, auf denen u.a. dem Nutzer kostenpflichtige Downloads angeboten werden. Für den Fall der Nichtzahlung durch die Internetnutzer versendet die Antragsgegnerin Mahnungen, in denen u.a. darauf hingewiesen wird, dass bei Nichtzahlung weitere Nachteile, wie beispielsweise eine Eintragung bei der Antragsstellerin erfolgen könnten. Die Antragsstellerin ist aber keinesfalls Vertragspartner der Antragsgegnerin, eine Meldung von dieser Seite führte mithin nicht zu einer negativen Eintragung. Die Antragsstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Benutzung ihrer Markenbezeichnung in Anspruch.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Hamburg geht in seiner Entscheidung zu Recht davon aus, dass weder ein Marken- noch ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und hebt die zuvor durch die Antragsstellerin erwirkte einstweilige Verfügung auf.
Ein Wettbewerbsverstoß scheide mangels Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aus. Voraussetzung hierfür wäre, dass sich beide Unternehmen auf dem gleichen Tätigkeitsfeld bewegten, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Antragsstellerin befasst sich mit Kreditauskünften, die Antragsgegnerin bietet Internetdienstleistungen an. Nach zutreffender Auffassung des Gerichts reicht es auch nicht aus, dass die Antragsgegnerin säumige Kunden abmahnt um von einer Finanzdienstleistung, geschweige denn von einer Wirtschaftsauskunft auszugehen. Ein Wettbewerbsverhältnis aufgrund einer Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG scheide auch aus. Voraussetzung wäre, dass die jeweilige geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines Mitbewerbers zu fördern (LG Hamburg a.a.O.).
In der bloßen Nennung der Antragsstellerin sei aber keinesfalls ein Versuch zu sehen dieser Marktanteile oder Kunden streitig zu machen. Darin, dass aufgrund des u.U. schlechten Rufs der Antragsgegnerin dieser auf die Antragsstellerin abfärben könnte, könne keine gezielte Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG gesehen werden, weil es sich hierbei lediglich um einen Reflex handele. Somit fehle es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen von § 4 Nr. 10 UWG.
Ein Markenrechtsverstoß gem. §§ 14, 15 MarkenG scheidet aus, da die Antragsgegnerin die Marke nicht zur Kennzeichnung eigener Leistungen nutzt. Lediglich als Hinweis auf mögliche weitere Folgen wird hierauf rekurriert. Eine Verwechselungsgefahr bestünde hier zu Recht nicht.
Bewertung:
Zutreffend geht das Gericht hier davon aus, dass die bloße Nennung der Antragsstellerin weder einen Wettbewerbs- noch einen Markenverstoß darstellt. Zu beachten ist aber, dass es sich vorliegend um einen speziellen Einzelfall handelt, einen "Freifahrtsschein" zur Nutzung fremder Markennamen in dieser Art und Weise kann darin nicht gesehen werden. Vielmehr sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen der fremde Markenname gerade bspw. zur Kennzeichnung eigener Leistung genutzt wird, so dass dann ein Markenrechtsverstoß vorliegen könnte.
Dr. Robert Kazemi