03
Sep 2009

LG Hamburg: Der Speicherung einer Einwilligungserklärung i.S.v. § 7 II Nr. 2 UWG durch das werbende Unternehmen stehen keine datenschutzrechtlichen Vorschriften entgegen

Am Rande einer eigentlich klassischen Entscheidung zum sog. Cold-Calling im Bereich der Vermittlung von Teilnahmen an Lotterie-Spielgemeinschaften hat das LG Hamburg einige interessante Ausführungen über die Verpflichtung des Anrufenden zur Speicherung der Einwilligungserklärung hinsichtlich des Anrufens zu Werbezecken getroffen (LG Hamburg, Urteil v. 20.12.2008, Az. 312 O 362/08).

In dem zu entscheidenden Fall war ein Verbraucher durch einen in Österreich ansässigen Lotterievermittler zu Werbezwecken und mit dem Ziel des Vertragsabschlusses angerufen worden. Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte den Lotterievermittler darauf hin wegen Cold-Callings ab.

Der Vermittler wandte hierauf ein, der Verbraucher sei mit seiner Zustimmung angerufen worden, nachdem er an einem Radio-Gewinnspiel teilgenommen hatte. Bei diesem Gewinnspiel sei es um Seriennummern auf 5 Euro-Scheinen gegangen. Zuhörer, die im Besitz von Geldscheinen mit übereinstimmenden Seriennummern gewesen seien, seien aufgefordert worden, eine Telefon-Hotline anzurufen. Aus den Anrufern seien per Zufallsgenerator die Gewinner ausgewählt worden, die anderen Anrufer seien mit einer Tonbandansage informiert worden, dass sie nicht gewonnen hätten und hätten per Tastendruck auf die 1 zustimmen können, dass sich der Lotterievermittler wegen eines Gratis-Lottotipps telefonisch bei Ihnen melden würde. Dies habe der Verbraucher getan. Leider sei dem Lotterievermittler der Nachweis der Einwilligung nicht möglich, weil er aus datenschutzrechtlichen Gründen gehindert gewesen sei, den Nachweis aufzubewahren.

Diese Ansicht teilt das LG Hamburg nicht, geht aber noch einen Schritt weiter und fordert sogar die Speicherung der Einwilligungserklärung.

Das LG Hamburg führt aus:

„Die Aufbewahrung der konkreten Einwilligungserklärung in Papierform - sofern sie in Papierform abgegeben worden wäre - wäre nach deutschem Datenschutzrecht aber möglich gewesen. Auch das Aufbewahren einer Papiernotiz eines Callcenter-Mitarbeiters, der eine Einwilligung telefonisch erhalten hat, wäre möglich. Denn den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegen nicht öffentliche Stellen wie die Beklagte nur, wenn sie personenbezogene Daten automatisiert oder dateigebunden verarbeiten [...]

Die Beklagte wäre nach Auffassung der Kammer aber auch nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht gehindert gewesen, den Nachweis einer Einwilligungserklärung aufzubewahren [...]. Sofern ein Kunde oder potentieller Kunde im Vorhinein in Werbung mit Telefonanrufen einwilligt, besteht damit jedenfalls ein „vertragsähnliches Vertrauensverhältnis". Denn ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis besteht zum Beispiel als vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien eines potentiellen Vertrages mit Eintritt in die Vertragsverhandlungen. Zu solchen Vorgesprächen gehört auch das Einholen einer Einwilligung in Werbeanrufe.

Wenn das vertragsähnliche Vertrauensverhältnis wie hier durch einen Widerruf beendet wird, besteht nach § 28 I Nr. 2 BDSchG die Möglichkeit, dass die verantwortliche Stelle zur Wahrung berechtigter Interessen die erforderlichen Daten weiter vorhält. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes, also tatsächliches Interesse, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann besteht. Es muss sich um einen Zweck handeln, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird. Berechtigtes Interesse kann daher jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. Das Interesse eines Werbenden oder eine Werbung beabsichtigenden Unternehmens, nachweisen zu können, dass eine Einwilligung im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG eingeholt worden ist, bevor Werbeanrufe getätigt werden, ist ein solches Interesse, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird [...]

Gemäß § 35 I Nr. 3 BDSchG sind personenbezogene Daten, die für eigene Zwecke verarbeitet wurden, erst zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Die Speicherung von Einwilligungen in Werbeanrufe ist eine Speicherung für eigene Zwecke. Solange die Beklagte damit rechnen musste, das Vorliegen einer Einwilligung in Werbeanrufe nachzuweisen, mithin während der Dreijahresfrist des § 11 IV UWG, war sie daher nicht zur Löschung verpflichtet."

Es ist daher anzuraten, Opt-ins in jedem Fall zu speichern.

Dr. Robert Kazemi

Zurück