03
Sep 2009

Kurioses von der Insel: Muslimischer Zahnarzt darf Patientinnen Bekleidungsvorschriften machen

"Die spinnen, die Briten!", heißt es in Asterix bei den Briten und schaut man einmal hinüber auf die Insel und ihre Rechtsprechung, so möchte man Obelix fast glauben schenken.

In einem zwischen dem 7. Mai und dem 3. Juni vor dem General Dental Council (GDC), der seit 1956 durch den sog. Dentis Act errichteten zentralen Organisation zur Überwachung der zahnärztlichen Profession (=wohl vergleichbar mit unseren Landeszahnärztekammern), verhandelten Berufsrechtsverfahren hatte der GDC darüber zu befinden, ob sich ein Zahnarzt berufsrechtswidrig verhalten hatte, indem er seinen weiblichen Patienten für den Besuch in der Praxis eine Kleiderordnung auferlegte (so die Meldung der londoner Kanzlei 3 serjeants´inn, die den Zahnarzt vertreten hat).

Der muslimische Zahnarzt hatte seine weiblichen Patienten dazu verpflichtet, sich während des Praxisbesuchs an den muslimischen "Dress-Code" zu halten. Hiernach sollten die Frauen in so weit geschnittener Kleidung erscheinen, dass die Körperkonturen nicht deutlich hervortreten. Darüber hinaus sollten sowohl der Oberkörper als auch die Haare bedeckt sein. Offenbar und nach hiesiger Ansicht auch zu Recht waren viele der angesprochenen Patientinnen damit nicht einverstanden und leiteten gegen den Zahnarzt ein berufsrechtliches Verfahren ein.

Zu Unrecht, wie sich nunmehr herausstellte. Nach Ansicht der GDC handelte der Zahnarzt deshalb nicht berufsrechtswidrig, weil er nach einer Anweisung des Imams von Belfast gehandelt hatte, der eben dies von den Gläubigen forderte. Damit aber handelte der Zahnarzt auf Basis des islamischen Rechts und damit jedenfalls nicht schuldhaft.

Wir gehen davon aus, dass dieses Verfahren hierzulande keinen Vorbildcharakter entfalten dürfte.

Dr. Robert Kazemi

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