06
Feb 2009

Keine ärztliche Werbung für Versandapotheke

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.12.2008 entschieden, dass ein Ärztenetz nicht für eine bestimmte Apotheke werben darf. Nach der Berufsordnung dürfen Ärzte ihre Patienten nicht ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen verweisen (unerlaubte Zuweisung gegen Entgelt).

 In dem konkreten Fall schloss ein Netzwerk von 53 Arztpraxen, eine Vereinbarung mit einer Versandapotheke. Nach dieser Vereinbarung erhielten die Ärzte von der Versandapotheke Freiumschläge mit einem Code zur Übergabe an die Patienten. Diese Freiumschläge enthielten den Hinweis, dass der Patient bei Einreichen des Rezeptes bei der Versandapotheke ein Gutschein über 50,00 € gewährt wird.  Die Apotheke verpflichtete sich im Gegenzug gegenüber den Ärzten, sich beim Abgabepreis des verordneten Medikaments stets am Preis des günstigsten Anbieters zu orientieren. Vereinbart wurde zudem eine „Prämie“, wonach pro vermitteltem Neukunden ein Betrag von 1,00 € gezahlt werde. 

Die Düsseldorfer Richter sahen in dem Vertrag einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte in Nordrhein und damit zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß. Hierin läge der Versuch, Patienten unter Ausnutzung des Arzt-Patienten-Verhältnisses an eine bestimmte Apotheke zu verweisen. Die Richter machten deutlich, dass wirtschaftliche Gründe, die allein im wirtschaftlichen Interesse der Ärzteschaft liegen, nicht als Rechtfertigung dienen könnten, um das freie Apothekenwahlrecht der Patienten einzuschränken. 

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