30
Okt 2013

Irreführung in AdWords - Hamm gegen Dresden, wer hat Recht?

Bereits 2009 hatte das Oberlandesgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob eine im Rahmen von Google AdWords getroffene Werbeaussage für sich genommen als irreführend qualifiziert werden kann (OLG Hamm, 4 U 19/09) und hierzu ausgeführt, dass auch Google AdWords grundsätzlich geeignet sein können eine Fehlvorstellung beim durchschnittlich verständigen Verbraucher hervorzurufen Diese Fehlvorstellung sei jedoch dann „wettbewerbsneutral", wenn die Fehlvorstellung auf der über die AdWords-Anzeige verlinkten Internetseite wieder beseitigt werde. In diesem Fall sei der Grundsatz, dass nachfolgende aufklärende Hinweise eine bereits eingetretene Irreführung im Hinblick auf eine missbilligte Anlockwirkung grundsätzlich nicht mehr beseitigt, im Rahmen von Google AdWords nicht anzuwenden. Denn so sekundenschnell, wie der Internetnutzer zu der verlinkten Angebotsseite mit dem klarstellenden Hinweis gelangt ist, verlässt er diese auch wieder, wenn er erkennt, dass das Angebot ihm nicht zusagt. Insofern sei diese Anlockwirkung die Angebotsseite zu besuchen nicht damit vergleichbar, dass ein Interessent durch eine unrichtige Werbeaussage in das Geschäft des Werbenden gelockt wird.

Das OLG Dresden vertritt in einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahre 2013 die gegenteilige Auffassung (Urteil vom 19.02.2013, 14 U 1810/12). Hier hatte der Werbende mit der Aussage „VorratsGmbH ab 1450,- €" geworben und den Beworbenen damit den Eindruck vermittelt, man könne eine mit vollem Stammkapital ausgestattete und damit eintragungsfähige GmbH für nur EUR 1.450,00 erwerben. Das dem nicht so war, erfuhr der Leser indes auf der verlinkten Internetseite. Hier wurde dem Beworbenen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er neben dem Agio in Höhe von EUR 1.450,00 auch noch das (bereits einbezahlte) Stammkapital aufzubringen hat. Ein vernünftiger Interessent konnte danach nicht zu dem Schluss kommen, er bekomme das einbezahlte

Stammkapital mit der Übertragung der GmbH quasi geschenkt.  Warum die Werbung in den AdWord dennoch irreführend sein sollte, erklärt das OLG nicht. Auch auf die Rechtsprechung des OLG Hamm wird nicht eingegangen.

Es bleibt abzuwarten, wann der BGH hier abschließend entscheidet.

Dr. Robert Kazemi

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