IPhone für 1,- € - Ebay-Schnäppchen muss geliefert werden
Problemstellung:
„3-2-1 meins" so heißt es in der Werbung der Handelsplattform eBay; gleichwohl versuchen Verkäufer bei zu günstigem Ausgang einer Auktion für den Käufer gerne diese Aussage zu relativieren und vom Verkauf Abstand zu nehmen. Der vorgegebene Grund: Der Gegenstand sollte gar nicht zu dem letztendlich „ausgesteigerten" Betrag veräußert werden. So auch in einem durch das AG Bremen zu entscheidenden Fall (AG Bremen, Urt. v. 05.12.2012 - Az.: 23 C 0317/12), bei dem ein iPhone 3GS für 1,- € über die virtuelle Ladentheke gehen sollte.
Die Entscheidung:
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über das iPhone 3 GS unter der Artikelnummer: 221065928216 zu einem Preis von 1,- € zu Stande gekommen. Mit der Einstellung des Mobiltelefons setzte der Beklagte ein rechtlich verbindliches Kaufangebot gem. § 145 BGB. Dabei lag jedenfalls ein potentielles Erklärungsbewusstsein des Beklagten vor. Angesichts dessen wäre es unerheblich, ob sich der Beklagte bei Abgabe seiner Willenserklärung und Freischaltung der Angebotsseite des verbindlichen Charakters seiner Erklärung bewusst war oder nicht (dazu BGH NJW 2002, 363, 365 („ricardo.de"). Dieses Angebot enthielt darüber hinaus die Erklärung, dass der Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Gebot annehmen wird. Der Kläger nahm dieses Angebot durch sein Gebot vom 07.07.2012 an. Unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Handelsplattform und einer daraus resultierenden Auslegung der vom Kläger und Beklagten abgegebenen Willenserklärungen (vgl. BGH NJW 2002, 363; OLG Oldenburg NJW 2005, 2556) wird deutlich, dass sich die Parteien darüber einig waren, dass auch bei vorzeitiger Beendigung des Angebots zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Mobiltelefons wirksam wird. Der Beklagte nahm sein Angebot am 07.07.2012 zurück. Zu einer derartigen Auktionsbeendigung war der Beklagte nicht berechtigt. Eine solche Berechtigung ergibt sich nur für den Fall, dass eine von X selbst vorgesehene Abbruchmöglichkeit greift oder aber der Kaufvertrag wirksam gem. §§ 119 ff. BGB angefochten werden kann. Beide Möglichkeiten der Vertragslösung scheiden hier aus.
Bewertung:
Eine eBay-Auktion kann grundsätzlich angefochten werden, wenn der Verkäufer bei Abgabe seines Angebots einem Irrtum (z.B. fehlerhafte Eingabe des Kaufpreises) unterlegen ist. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 119 BGB. Für das Vorliegen eines solchen Irrtums ist der Verkäufer jedoch beweispflichtig. Im vorliegenden Fall konnte dieser Beweis nicht geführt werden. Die Entscheidung ist zutreffend und unterscheidet sich von anderen Rechtsprechungsbeispielen, beispielsweise einem durch das Landgericht Koblenz entschiedenen Fall, in dem ein Käufer Ansprüche aus einem Kaufvertrag geltend machte, nach welchem er einen Porsche 911/997 Carrera 2S (Marktwert von mindestens 75.005,50 €) zu einem Preis von 5,50 € erworben hatte. Wer bei eBay eine Auktion einstellt und/oder hierauf bietet, muss daher damit rechnen, dass sein Angebot auch mal zum „Schnäppchen" werden kann. Wer ein solches ergattert, sollte sich im Falle der Nichtleistung in jedem Falle beraten lassen.
Dr. Robert Kazemi