99 Cent PZR wettbewerbswidrig
In einem durch Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte erstrittenen Beschluss hat das Landgericht Flensburg nunmehr klargestellt, dass Zahnärzte auch bei der Durchführung professioneller Zahnreinigungen an die Mindespreisvorschriften der GOZ und das Zahnheilkundegesetz gebunden sind.
Ein Zahnarzt aus Norddeutschland bewarb gegenüber seinen Patienten im Rahmen einer Treuebonusaktion die Durchführung einer PZR zu einem symbolischen Preis von 99 Cent (anstatt 35,00 EUR). Der durch unsere Kanzlei vertretene Anspruchssteller sah hierin einen klaren Verstoß gegen die Bestimmungen der Gebührenordnung, der Berufsordnung und des Zahnheilkundegesetzes und nahm den Werbenden darauf hin vor dem Landgericht Flensburg auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht, beschloss des Landgericht:
„Bei der von dem Antragsgegner beworbenen professionellen Zahnreinigung handelt es sich um eine nach den Bestimmungen der GOZ abzurechnende Leistung. Mit dem Angebot von 99 Cent unterschreitet der Antragsgegner den Gebührenmindestsatz der GOZ […] Die entsprechend der Vorgabe des § 15 ZHG in der GOZ enthaltene Mindestsatzregelung für zahnärztliche Leistungen stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar, da sie darauf abzielt, einen Preiswettbewerb um Patienten im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens zu verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Gebiet tätigen Wettbewerber zu schaffen […] Die Werbemaßnahme des Antragsgegners zielt darauf ab, Patienten durch Anbieten der professionellen Zahnreinigung zu einem lediglich symbolischen Preis weiter an sich zu binden und ihnen hierdurch einen Anreiz zu bieten, seine Dienste auch in der neuen Praxis in Anspruch zu nehmen. […] Ein solches Angebot einer nahezu kostenfreien zahnärztlichen Leistung lässt sich auch unter Berücksichtigung seiner zeitlichen und gegenständlichen Begrenzung mit dem Zweck des gesetzlichen Mindestgebührenrechts schon deshalb nicht vereinbaren, da es geeignet ist, Nachahmeffekte und einen Preiswettbewerb auszulösen.“
Damit stellt sich das Landgericht Flensburg zu Recht gegen die anders lautende Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG GRUR-RR 2008, 24), das davon ausgeht, dass § 2 I GOZ - ausnahmsweise - auch die Vereinbarung einer Vergütung, die die Mindestgebührensätze unterschreitet, erlaube. Es bleibt abzuwarten, ob der Antragsgegner Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen wird. Wir berichten weiter…
Update:
Der Antragsgegner hat zwischenzeitlich eine sog. Abschlusserklärung abgegeben. Die Entscheidung des Landgerichts Flensburg ist mithin rechtskräftig.
Der werbende Zahnartz hat sich zudem - nach Einschaltung der zuständigen Zahnärztekammer - auch dieser gegenüber verpflichtet, die ausgelobte PZR nicht durchzuführen.
Alles in allem eine "Werbeaktion" die ihr Ziel "Patientengewinnung" verfehlt haben dürfte. Diejenigen Patienten, die nunmehr von dem Zahnarzt zurückgewiesen werden (müssen!), werden hierfür wohl weitestgehend kein Verständnis zeigen. Sieht es doch so aus, als sollten sie "unter falscher Flagge" in die Praxis gelockt werden.
Um derartige Konsequenzen zu vermeiden, sollte jede innovative Werbung zuvor geprüft werden!