21
Apr 2009

„3…2…1…Abmahnung“ – wieder neues in Sachen eBay

Die Rechtsprobleme denen sich (gewerbliche) Verkäufer auf der Auktionsplattform eBay gegenüber sehen sind vielfältig, genauso kann mittlerweile auch die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung bezeichnet werden.


Eine neue – durchaus auch für andere Internetverkäufer beachtenswerte -  Etappe in der fernabsatz- und „ebay-rechtlichen“ Rechtsprechung, stellt das Urteil des Landgerichts Bochum (Az. 12 O 12/09) vom 12. Februar 2009 dar. Das Gericht hatte sich hier gleich mit drei unterschiedlichen Problemkreisen zu befassen.

Was war geschehen?

Der in Anspruch genommene Verkäufer vertreibt Kosmetik- und Parfümerieartikel auf der Auktionsplattform eBay und bietet deren Versand innerhalb Europas gegen erhöhte Versandkosten an. Diese waren für die Benelux-Länder, Dänemark, Frankreich, Österreich und die Schweiz detailiert aufgeschlüsselt, Versandkosten für weitere europäische Länder fanden sich nicht.

Des Weiteren bot der Verkäufer – wie mittlerweile üblich – den versicherten und den unversicherten Versand seiner Ware zu unterschiedlichen Preisen an. Das konkret bemängelte Angebot enthielt ferner folgenden Hinweis.

„Garantie: Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren.“

Ein Mitbewerber sah hierin einen gleich dreifachen Verstoß und nahm den Verkäufer auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht urteilte das Landgericht Bochum.

Den Bochumer Richtern ist zuzustimmen.

Nach der sog. Preisangabenverordnung haben Verkäufer, die sich zum Vertrieb Ihrer Waren oder Leistungen sog. Fernkommunikationsmittel (Telefon, Email, Internet, Fax usw.) bedienen, nicht nur darüber zu informieren, ob überhaupt Liefer- und Versandkosten anfallen, sondern auch darüber in welcher Höhe diese entstehen. Diese – auf europäischen Vorgaben beruhende  - Verpflichtung gilt zum Schutze der Verbraucher grundsätzlich europaweit und zwar ganz unabhängig davon, ob der Versand innerhalb Deutschlands oder in das europäische Ausland erfolgt. Eröffnet ein Verkäufer mithin die Möglichkeit zum europaweiten Erwerb seiner Waren und Leistungen, so hat er die hierdurch dem Verbraucher entstehenden Versandkosten detailliert für alle Länder aufzuschlüsseln. Anderenfalls verhält er sich wettbewerbswidrig.

Weiter – so das Landgericht – sei auch die ohne nähere Erläuterung aufgezeigte Möglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versands zu unterschiedlichen Preisen wettbewerbswidrig. Dies mag auf den ersten Blick überraschen, ist diese Praxis doch weithin bekannt und schon als „üblich“ zu bezeichnen. Dennoch urteilen die Richter aus Bochum auch hier konsequent. Nach § 447 BGB gilt, dass der Käufer im Versandhandel grundsätzlich das sog. „Versandrisiko“ zu tragen hat.  Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache also an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort (dies ist grundsätzlich der Geschäftssitz des Verkäufers), so geht die Gefahr, dass der erworbene Gegenstand auf dem Weg zerstört oder beschädigt wird, abhanden kommt usw. bereits dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Sache dem Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Grundsätzlich scheint ein versicherter Versand für den Käufer daher von Interesse. Aber eben nur grundsätzlich.

Handelt es sich bei dem Käufer nämlich um einen Verbraucher (§ 13 BGB) und bei dem Verkäufer um einen Unternehmer (§ 14 BGB), so finden die Grundsätze des sog. Verbrauchsgüterkaufes (§ 474 BGB) Anwendung und das im Gesetz vorgesehene Versandrisiko geht vom Käufer auf den Verkäufer über. Der versicherte Versand, den der Kunde bezahlen soll (!), sichert damit in diesem Fall allein das Verkäuferrisiko ab. Der Kunde, der diese Besonderheit nicht kennt, wird durch das Angebot eines versicherten (=sicheren / besseren) Versandes also in die Irre geführt. Der dem Verbraucher zuerkannte Schutz droht wieder in sein Gegenteil umgekehrt zu werden. Die Werbung mit einem versicherten Versand stellt sich mithin als irreführend (§ 5 UWG) dar.

Schließlich sieht das Gericht auch in dem Hinweis auf die Echtheit der Waren ein gegen § 5 UWG verstoßendes und damit unlauteres Verhalten. Auch hier knüpft die Kammer – aus hiesiger Sicht zu Recht – wieder an die eigentliche Gesetzeslage an.  Hiernach ist grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet, Originalware zu liefern. Mit einer auffällig herausgestellten Garantiezusage täuschte der Verkäufer vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschaffte er sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil.

Jedem Unternehmer, der sich des Internets zum Warenabsatz bedient, ist daher dringend anzuraten, sein Angebot kritisch unter die Lupe zu nehmen. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung  sind seit jeher unter Wettbewerbern ein beliebter Grund zur Abmahnung. Aber auch Verbraucherschutzverbände werden hier schnell aktiv. Das Angebot eines versicherten Versandes gegenüber Verbrauchern sollte aus hiesiger Sicht aus den Angeboten verschwinden, sonst droht die kostspielige Inanspruchnahme.

Dr. Robert Kazemi

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