11
Apr 2013

FG Düsseldorf: Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Oft erfordert die Erlangung effektiven Rechtsschutzes die Inanspruchnahme anwaltlicher und gerichtlicher Hilfe. Nicht immer ist der Betroffene dabei durch eine Rechtsschutzversicherung abgesichert und hat daher die Kosten oft aus eigener Tasche zu begleichen. Privatvergnügen? Das FG Düsseldorf sagt: NEIN! (Finanzgericht Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2013, 10 K 2392/12 E). Die Kosten können im Einzelfall als sog. außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

In den beiden zugrunde liegenden Fällen ging es um die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten eines Scheidungsverfahrens. Die Finanzverwaltung hatte die Kosten in einem Fall gar nicht, in einem anderen Fall nur teilweise als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen, obwohl die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011 (Az. VI R 42/10) die volle Absetzbarkeit einzelner Anwalts- und Gerichtskosten bejaht hatte. In dem vom FG Düsseldorf zu entscheidenden Fall wandte die Klägerin im Rahmen eines Scheidungsverfahrens Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 8.195,13 Euro auf. In der Einkommensteuererklärung für 2010 machte die Klägerin diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte den Ansatz ab.  Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2012).

Das FG Köln gab der Klägerin nunmehr recht und lies den Ansatz der Gerichts- und Anwaltskosten als weitere außergewöhnliche Belastungen zu. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und somit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Anmerkung:

Der BFH hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 (a. a. O.) unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach Ansicht des FG gilt dies auch für Prozesskosten, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Vermögens bzw. mit dem Streit über den Zugewinnausgleich entstehen. Betroffene sollten dies im Rahmen ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Dr. Robert Kazemi

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