EuGH: Werbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen
Mit Urteil vom 17.7.2008 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die italienischen Vorschriften zur Werbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungs- beziehungsweise der Dienstleistungsfreiheit darstellt (Rs. C-500/06). Die italienischen Bestimmungen verbieten die Werbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen über nationale Fernsehsender, erlauben jedoch Werbung über lokale Fernsehsender.
Hintergrund war ein, von einer auf dem Gebiet der kosmetischen Medizin tätigen spanischen Gesellschaft, erteilter Auftrag an eine Werbeagentur. Diese produzierte eine Werbekampagne, die über den nationalen italienischen Fernsehsender „Canale 5“ verbreitet werden sollte. Die Verbreitung der vorgesehenen Werbespots über nationale Fernsehkanäle war jedoch aufgrund eines italienischen Gesetzes von 1992 unmöglich. Nach diesem Gesetz ist Fernsehwerbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen, die in privaten Gesundheitseinrichtungen vorgenommen werden, unter bestimmten Voraussetzungen nur über lokale Fernsehsender erlaubt.
Der EuGH, dem dieser Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt worden war, urteilte, dass ein solches Werbeverbot über das nach der Richtlinie 97/36/EG, hinausgehe. Die Richtlinie bestimme unter anderem, dass Fernsehwerbung für medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich seien, untersagt sei. Die Mitgliedstaaten könnten zwar nach der Richtlinie in den von ihr erfassten Bereichen ausführlichere oder strengere Bestimmungen vorsehen, so der EuGH. Doch seien bei der Ausübung einer solchen Befugnis die durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu beachten. Der EuGH sieht in der italienischen Werbe-Regelung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Denn sie stelle für Unternehmen, die ihren Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten als Italien hätten (wie hier das spanische Kosmetikunternehmen), ein ernsthaftes Hindernis für die Ausübung ihrer Tätigkeiten durch eine in Italien ansässige Tochtergesellschaft dar. Zudem sieht der Gerichtshof in dieser Regelung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, soweit sie Unternehmen hindere, in der Verbreitung von Fernsehwerbung bestehende Leistungen zu empfangen. Der Gerichtshof befand, dass nationale Rechtsvorschriften wie die hier streitigen nicht zur Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit geeignet sind und daher eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der beiden Freiheiten darstellen.