30
Mär 2016

Die Pflicht eines Webdesigners umfasst die Überprüfung der von ihm erstellten Homepage auf die Verletzung von fremden Urheberrechten

Geklagte hatte eine wegen Urheberrechtsverletzung verurteilte Betreiberin einer Seniorenresidenz. Diese verlangte Erstattung eines zuvor an den Urheber eines Kartenausschnittes zu zahlenden Schadensersatzes von dem ihre Homepage gestaltenden Webdesigner, der den Kartenausschnitt von einer Mitarbeiterin der Seniorenresidenz erhaltenen und als Anfahrtsplan auf die von ihm erstellte Homepage eingepflegt hatte, ohne die Urheberrechte des Ausschnittes zu überprüfen. Die Betreiberin der Seniorenresidenz hatte deshalb eine Abmahnung der Kartographie-Firma erhalten und war auf Schadensersatz wegen der Urheberrechtsverletzung verurteilt worden. Das Amtsgericht sprach dem Kartenausschnitt einen urheberechtlichen Schutz zu, da dieser in seiner Gesamtkonzeption durch die Auswahl des Schriftbildes, sowie der Farbgebung und die Darstellung des Teils des Stadtgebietes individuelle schöpferische Züge aufwies. Die Klägerin habe das Urheberrecht fahrlässig verletzt, indem sie die Berechtigung zur Nutzung des Werkes nicht geprüft habe. Aber auch der mit der Gestaltung der Homepage beauftragten Webdesigner entlaste die Klägerin nicht vollständig von ihren Prüfpflichten, sondern begründe vielmehr zusammen mit dieser eine gesamtschuldnerische Haftung für die Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin könne daher den Beklagten in Regress nehmen. (Amtsgericht Oldenburg, Urteil vom 17.04.2015, 8 C 8028/15)

Susanne Kleintz

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