Die Einführung einer Gebietsbezeichnung (hier Kinderradiologie) führt nicht zwingend zu einem Sonderbedarf
Schafft bereits die Einführung einer neuen Gebietsbezeichnung im Weiterbildungsrecht (hier Kinderradiologie) einen Sonderbedarf, der eine Zulassung auch im gesperrten Gebiet rechtfertigt? Diese Frage verneint das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 05.11.2008 (Az.: B 6 KA 56/07 R). Vielmehr sei aufzuklären, welche radiologischen Leistungen gegenüber Kindern in der Vergangenheit in dem Planungsbereich anfielen und wo diese erbracht wurden; hierfür genüge die Stellungnahme nur einer einzigen Praxis nicht. Auch Versorgungsengpässe nur in Einzelfällen oder nur für einzelne spezielle Leistungen reichen im Regelfall für die Annahme eines Sonderbedarfs nicht aus. Ferner ist zu ermitteln, ob die fragliche Versorgung besondere medizinisch-technische Ausstattungen erfordert und ob der zulassungswillige Arzt über diese verfügt.
Was ist eine Sonderbedarfszulassung?
§ 101 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) erlaubt auch im gesperrten Bereich die „ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Wahrung der besonderen Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind“. Die Maßstäbe für einen solchen Sonderbedarf werden im Einzelnen in der Bedarfsplanungsrichtlinie-geregelt. Diese Richtlinien sind für die Kassenärztliche Vereinigung und ihre Mitglieder verbindlich. Ermittelt wird dabei neben dem „lokalen Versorgungsbedarf“ (nächster erreichbarer niedergelassener Vertragsarzt) auch der „qualitative Sonderbedarf“ (Qualifikationen des Bewerbers).