16
Mär 2013

Bundesregierung beschließt Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken - Ein schwarzer Tag für den gewerblichen Rechtsschutz und die deutsche Gesetzgebungspraxis

Einer Pressemeldung des BMJ zufolge hat die Bundesregierung am 12.03.2013 den Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen, er wird damit wohl demnächst in den Bundestag eingebracht werden. Ob es zu einer Verabschiedung kommt, ist hingegen fraglich, auch sind es die pauschalen Wertungen mit denen der Bundesgesetzgeber einmal mehr alt bekannte und bewährte Prinzipien über den Haufen wirft, um vereinzelte negative Auswüchse zu „bekämpfen". Hier wird in der in den vergangenen Jahren vermehrt feststellbaren „reagiere mit einem Gesetz auf jeden Skandal"-Manier, wieder einmal ein Gesetzespaket auf den Einzelfall zugeschnitten, ohne die hieraus erwachsenden Konsequenzen genau zu beleuchten. Damit mag einem in der Öffentlichkeit gefühlten und parteipolitisch (vor allem in Wahljahren) sicherlich nachvollziehbaren Verlangen nach Einzelfallregulierung in der Gesellschaft genüge getan werden, gleichsam war eine solche Rechtsetzungspraxis dem deutschen Rechtssystem bislang fremd. Das Bürgerliche Gesetzbuch, in seinen wesentlichen Bestimmungen bereits seit über 100 Jahren in Kraft, ist da ein gutes Beispiel; hier hatte sich der Gesetzgeber auf die abstrakte Regulierung von Rechtsfragen beschränkt und nicht etwa spezielle Regelungen für den Kauf von Pferdewagen geschaffen, die mit zunehmender Verwendung von Autos keine Grundlage mehr haben; nein, auch der Pferdewagen wird nach § 433 BGB veräußert, nach § 929 ff BGB dinglich übertragen; eine Regelung für den Autokauf, die den Pferdewagenkauf verhindert, war dem deutschen Rechtssystem bislang fremd. Schon mit ihrem Gesetzesentwurf für neue Bestimmungen zu einem speziellen Arbeitnehmerdatenschutzrecht, die für jeden Datenskandal der vergangenen Jahre eine gesonderte gesetzliche Einzelfallregelung schafften, war die Bundesregierung Anfang Januar auf Grund massiver Kritik gescheitert; es bleibt zu hoffen, dass auch das nunmehr verabschiedete Gesetzespaket keine Zustimmung im Bundestag finden wird. Was hier als „großer Tag für den Verbraucherschutz" gefeiert wird, ist tatsächlich ein „schwarzer Tag für den gewerblichen Rechtsschutz und die deutsche Gesetzgebungspraxis".

1. Entwertung des Urheberrechts

In der Pressemitteilung des BMJ heißt es:

„Das neue Gesetz wird Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen schützen. Dazu werden vor allem die Abmahngebühren für Anwälte gesenkt und damit die Kosten für die viele Hundert Euro teuren Anwaltsschreiben insgesamt „gedeckelt". Das Gesetz soll verhindern, dass sich Kanzleien ein Geschäftsmodell auf überzogene Massenabmahnungen bei Bagatellversstößen gegen das Urheberrecht aufbauen. Deshalb sollen die Kosten für die erste Abmahnung an einen privaten Nutzer fortan regelmäßig auf 155,30 Euro gedeckelt werden. Wir müssen im Interesse von Verbrauchern und Kreativen die seriösen Abmahnungen vor dem Verruf schützen, in den sie immer wieder gebracht werden. Massenabmahnungen von Bagatellverstößen gegen das Urheberrecht lohnen sich künftig nicht mehr. Wir haben eine Regelung gefunden, die eine Abmahnung im Grundsatz vergünstigt, nur ausnahmsweise sind volle Gebühren fällig - das war vorher andersherum. Das geltende Urheberrecht hat seine Wirkung verfehlt."

Blanker Unsinn! Was hier als Schutz der Kreativen gefeiert wird, dient sicherlich genau dem Gegenteil. Stellen wir uns den Fall eines besonders innovativen Urhebers vor, der ein bahnbrechendes Werk geschaffen und hierauf viel Zeit, geistiges Gedankengut und vermutlich auch Geld verwendet hat. Auf Grund seiner herausragenden geistigen Schöpfung wird sein Werk tausendfach kopiert und einwilligungslos vervielfältigt. Der Urheber will sich hiergegen zur Wehr setzen und lässt tausende von Abmahnungen aussprechen. Bislang galt „eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung ergibt sich nicht allein aus der Vielzahl der Abmahnungen, sondern erst aus einer Reihe von Indizien, die ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und den Umfang des Geschäftsbetriebs erkennen lassen." (statt vieler OLG Hamm, Urteil vom 19. 5. 2009 - 4 U 23/09). Dies soll zukünftig nicht mehr gelten, „Massenabmahnungen" von Bagatellverstößen gegen das Urheberrecht sollen sich „künftig nicht mehr lohnen". Für wen, mag man da fragen? Für die Anwälte, die den Urheber hier unterstützen? Wohl kaum, denn ihnen bleibt im Falle der Unwirtschaftlichkeit ja noch immer die Vergütungsvereinbarung. Auf der Strecke bleibt hier sicherlich der Urheber, der zwar viel Geld für die Verteidigung seiner Rechte aufwenden muss, aber in Punkto Kostenerstattung auf der Strecke bleibt. Viele Urheber werden vor diesem Hintergrund von der Rechtsverfolgung absehen, das neue Urheberrecht wird seine Wirkung nicht verfehlen; Urheberrechtsverletzungen werden zur Bagatelle: Ein Freudentag für Kim Dotcom!

Die Regelung, auf die sich das BMJ bezieht und die den Verbraucherschutz über den Schutz des geistigen Eigentums stellt, ist der neue § 97a UrhG, der in Zusammenhang mit dem ebenfalls zu novellierenden § 49 GKG (Gerichtskostengesetz) zu sehen ist. Hier heißt es:

§ 97a UrhG

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Auf die Abmahnung ist § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise:

  1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
  2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
  3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
  4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. Wenn ein Verletzer aufgrund einer solchen Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, so ist diese Unterlassungserklärung unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. § 49 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

 

§ 49 GKG

(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 1 000 Euro, wenn der Beklagte

  1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
  2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist;

es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.

Die neuen Vorgaben stellen einen weitreichenden Einschnitt in die Rechtsstellung des Urhebers dar, dessen berechtigte und auch von Verfassungs wegen (Art. 14 GG) geschützten Eigentumspositionen hier faktisch gegenüber natürlichen Personen entwertet werden. Die vorgesehene Streitwertbegrenzung auf 1.000,00 € wird daher in der Praxis sicherlich zu heftigen Auseinandersetzungen führen. Denn, obgleich das BMJ in diesem Zusammenhang von „klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen" spricht, stellt sich bereits heute die Frage, wann die vorgesehene Streitwertbegrenzung als „unbillig" anzusehen ist. Weiter fragt sich, ob die „offene" Norm auch eine Streitwertregulierung „nach unten" ermöglich, was angesichts des Wortlautes durchaus möglich erscheint. Dem Urheber wird gleichsam eine „Rechtsberatungspflicht" des Abgemahnten aufgebürdet, der - obgleich ihm im Falle der unberechtigten Abmahnung sogar ein Kostenerstattungsanspruch (ohne Kostenbegrenzung) zugebilligt wird - zukünftig über die „Reichweite des Unterlassungsbegehrens" aufzuklären ist. Fehlt eine solche Aufklärung soll die Unterlassungserklärung hinfällig sein. Eine klar verbraucherschützende Norm? Nach Ansicht des BMJ sowohl, doch wie verhält es sich in diesem Fall mit der Wiederholungsgefahr? Nach bisherige (zutreffender) und einhelliger Rechtsprechung, soll es gerade nicht genügen, das beanstandete Verhalten lediglich einzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98 -"TCM-Zentrum" = WRP 2001, 400) wird die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt. Fällt diese nun ipso iure weg, lebt die Wiederholungsgefahr wieder auf und der natürlichen Person droht die erneute Inanspruchnahme. Dies fördert weder den Rechtsfrieden, noch schafft es zu Gunsten der vermeintlich so gescholtenen urheberrechtsverletzenden Verbraucher Rechtssicherheit. Es fragt sich zudem, warum natürliche Personen bei Urheberrechtsverletzungen einen derart weitreichenden Schutz bedürfen; auch sie handeln beispielsweise beim Filesharing (bewusst) urheberrechtswidrig und sind als Rechtsverletzer nach hiesiger Ansicht gerade nicht schutzbedürftig.  Denn eines steht fest: Filesharing verletzt den Urheber des gesharten Werkes in seinen (verfassungsrechtlich) geschützten Urheberrechten, ein gemeinfreies Internet soll und darf es daher auch in Zukunft nicht geben; der Gesetzesentwurf wird hierzu jedoch sicherlich beitragen!

2. Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands in Wettbewerbssachen

Im Wettbewerbsrecht entschärfen wir den „fliegenden Gerichtsstand", das heißt, dass sich der Kläger künftig nicht mehr das Gericht mit der für ihn günstigsten Rechtsprechung aussuchen kann." (Pressemitteilung BMJ vom 12.03.2013). Auch diese Darstellung des BMJ ist einseitig, kurzsichtig und falsch. Nach dem neu zufassenden § 14 Abs. 2 UWG soll „für Klagen aufgrund dieses Gesetzes nur das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat." Diese Regelung greift also nicht nur für Verbraucher, sondern grundsätzlich für jeden Inländer. Die sich in der Vergangenheit auf Grund des „fliegenden Gerichtsstands" entwickelten faktischen Spezialzuständigkeiten einiger weniger Land- und Oberlandesgerichte, die mit einem besonderen Fachwissen eben dieser Kammern und Senate auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes einhergeht und in der Vergangenheit zu einer klaren und verlässlichen Rechtsprechungspraxis in diesem Rechtsgebiet geführt hat, soll mit einem Fingerstreich aufgegeben werden. Loschelder wird in diesem Zusammenhang zu Recht mit den Worten „Der Gesetzgeber muss sich ernsthaft fragen lassen, wie er die hohe Sachkompetenz und das Spezialwissen der Gerichte auch in Zukunft vorhalten möchte", zitiert (JUVE, Mitteilung vom 14.03.2013, abrufbar unter: http://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2013/03/wettbewerbsrecht-fliegender-gerichtsstand-vor-dem-aus). Auch wird die in der Gesetzesbegründung so hervorgehobene „Waffengleichheit" zwischen Kläger und Beklagtem keinesfalls hergestellt, sondern die Rechtsstellung des Verletzers in nicht nachvollziehbarer Art und Weise gestärkt. Auch hier wird zur Wählerbefriedung wieder einmal mit Kanonen auf Spatzen geschossen und ein anerkanntes Rechtsinstitut, das - entgegen der Gesetzesbegründung - keine Besonderheit des gewerblichen Rechtsschutzes, sondern eine Anwendung allgemeingültiger zivilprozessualer Rechtssätze (§ 32 ZPO) darstellt, zur Regelung einer verschwindend geringen Anzahl vermeintlicher Problemkonstellationen und zum Nachteil einer kohärenten und zuverlässigen Rechtssprechungspraxis und damit vor allem zum Nachteil eines verlässlichen Gewerblichen Rechtsschutzes abgeschafft. Erst kürzlich hatte eine GRUR-Befragung nämlich ergeben, dass die im Entwurf benannten Missbrauchsfälle in der täglichen Gerichtspraxis kaum wahrnehmbar sind.

3. Streitwertbegrenzung im Interesse des unlauter Handelnden

Vollkommen undurchsichtig wird die Rechtslage dann, wenn man sich die Regelung in § 12 Abs. 4 und 5 UWG ansieht. Hiernach soll, der Streitwert eines Wettbewerbsprozesses herabgesetzt werden können, wenn die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage des Prozessgegners erheblich gefährden würde. Die Anordnung hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat, der nach der Reduzierung übrig bleibt. Auch die außergerichtlichen Kosten können nur noch nach dem reduzierten Streitwert beansprucht werden. Auch diese Regelung öffnet „unseriösen Geschäftspraktiken" Tür und Tor und bietet erhebliches Missbrauchspotential. Besonders wettbewerbsträchtige Handlungen sollten daher zukünftig nur noch in ausgelagerten und finanziell im Minimalmaß ausgestatteten Einheiten vorgenommen werden. Im Falle der Inanspruchnahme, droht dann schnell der „wirtschaftliche Ruin", der Wettbewerbsverstoß kann kostengünstig realisiert werden. Die Beratungspraxis wird sich hierauf sicher schnell einstellen, der erhoffte Kleinstunternehmerschutz bleibt auf der Strecke. Verschärft wird die absurde Regelung durch § 51 Abs. 3 GKG nach dem der Streitwert nunmehr im Einzelfall auch von der Bedeutung der Sache für den Beklagten abhängig und auf 1.000 Euro reduziert sein kann.

4. Eingriff in die anwaltliche Berufsausübung

Schließlich stehen einschneidende Eingriffe in die anwaltliche Berufsausübung zu befürchten. Denn auch die anwaltliche „Inkassotätigkeit" soll zukünftig mit der privater Inkassounternehmen über einen Kamm geschert werden. Im Entwurf wird in diesem Zusammenhang die Schaffung eines neuen § 43d BORA vorgeschlagen. Hier heißt es:

Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:

  1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
  2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
  3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
  4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
  5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund, wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:

  1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
  2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

(2) Privatperson im Sinn des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.

Der durch Art. 12 GG verankerte Grundsatz der freien und selbstverantworteten Berufsausübung wird hier mit Füßen getreten. Dem Anwalt werden Pflichten zum Schutze der Gegenpartei aufgegeben, die geeignet sind, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig zu gefährden. Warum, bleibt auch in diesem Punkte unklar.

5. Fazit

Die Bundesregierung unternimmt damit einen großen Schritt, um das bewährte deutsche Rechtssystem des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts erheblich und auf Dauer zu schädigen. Hier geht es wohl eher um Wahl-Propaganda, als um lautere Gesetzgebung. Diese jedoch hat schon in der Vergangenheit kaum eine ordentliche Gesetzgebung hervorgebracht hat. Nicht nur die Anwaltschaft, sondern auch die Öffentlichkeit sollte sich diesem Ansinnen widersetzen und dem wahljahrgetriebenen Regulierungswahn Einhalt gebieten. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken als ein solcher der unseriösen Meinungsmache erkannt und wählerseitig abgestraft wird.

Dr. Robert Kazemi

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