17
Jan 2010

BGH: Werbung mit Zugaben, Rabatten und Vergünstigungen - Solange der Vorrat reicht

Wie oft hört man es im Radio und im Fernsehen oder liest es in der Zeitung: „Heute gibt es das Produkt X besonders günstig, aber nur solange der Vorrat reicht". Letzterer Teil der Werbeaussage war nunmehr Gegenstand eines vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelten Rechtsstreits (BGH, Urt. v. 18.06.2009 - I ZR 224/06 „Solange der Vorrat reicht).

Der Fall:

Eine Kölner Parfümerie warb in der Tageszeitung damit, dass der Kunde beim Kauf von Produkten der im einzelnen abgebildeten Marken ab einem Wert von 45,00 € eine exklusive Strandtasche als Ge-schenk erhalte. In einem Sternchenhinweis hieß es „solange der Vorrat reicht". Ein Wettbewerbsverband sah hierin eine gegen § 4 Nr. 4 UWG Verstoßende Werbung, weil weitere Erläuterungen zu dem Hinweis „solange der Vorrat reicht" nicht erfolgten.

Die Entscheidung:

Der BGH teilt die Ansicht des Wettbewerbsverbandes - wie im Übrigen auch schon die Vorinstanzen - nicht. Die beanstandete Werbung der Parfümerie sei zwar eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG. Der Werbende sei jedoch nicht verpflichtet, über die Angabe „solange der Vorrat reicht" hinaus weitere Erläuterungen zu den beworbenen Zugaben zu geben.

Solange der Vorrat reicht grundsätzlich zulässig

Zwar handele es sich bei dem Hinweis „solange der Vorrat reicht" um eine mengenmäßigen Beschränkung verfügbarer Zugaben, so dass im Interesse des mit dieser Bestimmung bezweckten Verbraucherschutzes, so dass der Verbraucher grundsätzlich darüber zu informieren sei, das er nicht grundsätzlich in den Genuss der Vergünstigung gelangen kann. Doch genüge der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht", um den Verbraucher darüber zu informieren, dass bei Erwerb der Hauptware mit der Vergünstigung nicht sicher gerechnet werden könne.

Werde mit einer Zugabe geworben, erwarte der Verbraucher, beim Erwerb der Hauptware die Zugabe zu erhalten. Für seine Entscheidung, sich näher mit dem beworbenen Angebot zu befassen, muss er wissen, ob diese Erwartung uneingeschränkt zutrifft oder ob die Zugabe nur in geringerer Menge als die Hauptware vorhanden ist. In letzterem Falle ist der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht" notwendig, aber auch ausreichend. Weitere Angaben darüber, in welchem Umfang die als Zugabe zu gewährende Ware vorhanden ist, sind im Interesse der Transparenz nicht geboten. Durch den auf die Zugabe bezogenen Hinweis „solange der Vorrat reicht" erfährt der Verbraucher, dass die Zugabe nicht unbegrenzt und auch nicht im selben Umfang wie die beworbene Hauptware verfügbar ist. Er weiß in diesem Fall, dass keine Gewähr besteht, beim Erwerb der Hauptware auch in den Genuss der Zugabe zu kommen, und erkennt, dass sich seine Chancen durch einen raschen Kaufentschluss erhöhen. Weitere Informationen, etwa über die Anzahl der vom Unternehmen am Erscheinungstag der Werbung vor Geschäftsöffnung bereitgehaltenen Zugaben, könnten dem Verbraucher ohnehin keinen Aufschluss darüber geben, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu dem er das fragliche Geschäftslokal aufsuchen möchte, noch in den Genuss der Zugabe kommen kann.

Irreführung muss vermieden werden

Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Hinweis „solange der Vorrat reicht" im Einzelfall irreführend sein könne, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht, so dass der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realistische Chance hat, in den Genuss der Zugabe zu gelangen. Wann dies der Fall ist, lässt das Gericht jedoch offen. Ein Verhältnis von 1 / 100 dürfte aber in jedem Fall unzureichend und damit irreführend sein.

Dr. Robert Kazemi

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