05
Apr 2010

BGH: Werbung mit der Aussage „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer" zulässig

Mit Urteil vom 31. März 2010 (Az. I ZR 75/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe "Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer" Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint. Damit stellt sich der BGH gegen die Ausgangsentscheidungen des Landgerichts (LG) Stuttgart sowie des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart, die von einer unangemessenen Werbung ausgegangen sind.

Der Fall:

Der Beklagte warb in einer erst am 04. Januar veröffentlichten Internetwerbeanzeige mit der Aussage "Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgeräte ohne 19 % Mehrwertsteuer".  Eine entsprechende Werbung veröffentlichte der Beklagte auch in der Tageszeitung bezüglich CDs und DVDs. Ein Mitbewerber hielt diese Form der Werbung für wettbewerbswidrig. Insbesondere verstoße der Beklagte gegen die Regelungen in §§ 3, 4 Nr. 1 und 3, 5 Abs. 4 UWG, da die Rabattierung eine einmalige Chance für Verbraucher darstelle, die Verbraucher aber die Richtigkeit dieser Werbung, da sie nur am Tag, an dem sie ins Internet gestellt bzw. in der Zeitung geschaltet werde, gelte, nicht überprüfen könnten.

Während LG und OLG Stuttgart diese Auffassung teilten, lehnt der BGH einen Unterlassungsanspruch ab.

Die Entscheidung:

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

Der BGH „hat in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der - so der BGH - mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht."

Bewertung:

Die Entscheidung des BGH, die (leider) noch nicht mit Gründen vorliegt, ist zu begrüßen. Der I. Zivilsenat tut gut daran, das Bild des durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbrauchers in einem Sinne zu zeichnen, das den Endabnehmer nicht bei jeder Werbung kopflos und unsachlich handelndes Wesen darstellt.

Dr. Robert Kazemi

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