BGH: Vorformulierte Werbeeinwilligungen sind grds. zulässig, sie unterliegen jedoch der AGB-Kontrolle
Unter dem 12.04.2013 hat der I. Zivilsenat die Urteilsgründe seiner bereits im Oktober 2012 gefällten Entscheidung „Einwilligung in Werbeanrufe II" (I ZR 169/10 vom 25. Oktober 2012) veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe sind lesenswert und für die Werbebranche von erheblicher Bedeutung.
Unter Verweis auf die europarechtlichen Vorgaben zur Direktwerbung gegenüber Verbrauchern und unter konkreter Aufgabe früherer Rechtsprechung stellt der I. Zivilsenat zunächst fest, dass eine Einwilligung in Direktwerbung „grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam erteilt werden kann" (Urteil Rz. 21 a.E.). Dies müsse jedoch in Kenntnis der Sachlage geschehen.
„Eine Einwilligung wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine wirksame Einwilligung kann danach auch durch Ankreuzen einer entsprechend konkret vorformulierten Erklärung erteilt werden, wenn sie in einem gesonderten Text oder Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten ist. Liegt eine wirksame Einwilligung vor, ist unerheblich, ob das Unternehmen selbst oder von ihm eingeschaltete Beauftragte den Werbeanruf ausführen." (Urteil, Rz. 24).
Um Einwilligungen rechtswirksam zu gestalten und vorzuformulieren muss der Werbende im Rahmen seiner vorformulierten Erklärung daher genaue Angaben über den Kreis der möglichen werbenden Anrufer abschließend festlegen und die zu bewerbenden Produkte oder Dienstleistung in einer Weise bestimmen, die es dem Verbraucher ermöglicht eine informierte Entscheidung zu fällen. Sind diese Vorausetzungen nicht erfüllt, ist das in AGB erteilte Opt-In unwirksam und die Werbemaßnahme wettbewerbswidrig.
Dr. Robert Kazemi