BGH: Vertragliche Verpflichtung zur Bindung an ein Dentallabor verstößt gegen Berufsrecht
Bereits mit Urteil vom 23.02.2012 hat sich der BGH mit der stillen Beteiligung von Zahnärzten an einem Dentallabor unter gleichzeitiger Verpflichtung, sämtliche in der Zahnarztpraxis anfallenden Laborleistungen nur noch an dieses Dentallabor zu übermitteln, befasst. Nicht überraschend gelangt der I. Zivilsenat des BGH zu dem Ergebnis, dass derartige Vereinbarungen wegen Verstoß gegen das zahnärztliche Berufsrecht sowie zwingende Schutzvorschriften des UWG (§ 4 Nr. 1) nichtig sind. Nach dem amtlichen Leitsatz der Entscheidung stellt es eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die zahnärztliche Diagnose- und Therapiefreiheit dar, wenn sich Zahnärzte vertraglich verpflichten, ein von einer GmbH betriebenes Dentallabor mit sämtlichen bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen zu beauftragen und die Zahnärzte durch eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion am Gewinn dieser GmbH partizipieren können (BGH, Urt. v. 23.02.2012, I ZR 231/10 - Dentallaborleistungen).
Der Fall:
Die Beklagten sind in Praxisgemeinschaft als Zahnärzte niedergelassen. Die Klägerin betreibt ein Dentallabor. Sie macht Ansprüche aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrag geltend. Die Klägerin wurde 2001 von ihrer jetzigen Geschäftsführerin K., der Zahntechnikmeisterin P., sowie der o. Zentrum für Zahnkosmetik, Verwaltung und Logistik GmbH (nachfolgend o. GmbH) gegründet. Zwischen der Klägerin und der o. GmbH bestanden außerdem Verträge über die Errichtung einer stillen Gesellschaft, in denen der o. GmbH weitergehende Rechtspositionen, insbesondere Gewinnbezugsrechte, eingeräumt wurden. Alleinige Gesellschafterin der o. GmbH ist die am 21. November 2002 von den Beklagten gegründete o. AG. Die Parteien schlossen am 5. April 2001 einen Kooperationsvertrag. In Ziffer 2.1 verpflichteten sich die Beklagten,
während der Laufzeit dieses Vertrages sämtliche bei der Behandlung [ihrer] Patienten anfallenden und im Leistungskatalog des Auftragnehmers ausgewiesenen Dentallaborleistungen durch entsprechende Einzelaufträge beim Auftragnehmer in Auftrag zu geben. Ausgenommen sind hiervon Dentallaborleistungen, bei denen die Patienten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollen. In der Präambel waren als Vertragszweck die Sicherstellung einer fristgerechten und kontinuierlichen Belieferung mit Dentallaborprodukten in gleichbleibend hoher Qualität sowie die kontinuierliche Fortentwicklung der für die zahnmedizinische Behandlung der Beklagten notwendigen Dentallaborprodukte genannt. Ende 2004 erklärte die Gesellschafterin P. ihre Kündigung. In der Folgezeit erklärte die o. GmbH, von ihrer Seite bestehe kein Interesse an der Weiterführung der Gesellschaft und der Kooperationsvereinbarung nach dem Austritt von Frau P. aus der Klägerin. Am 1. Dezember 2005 kündigten die Beklagten erstmals den Kooperationsvertrag aus wichtigem Grund. Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit dem Begehren, die Beklagten zu verpflichten, die Klägerin mit sämtlichen bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen, ausgenommen Dentallaborleistungen, bei denen die Patienten der Beklagten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollen, zu beauftragen.
Die Entscheidung:
Der Klägerin stand kein Anspruch zu, von den Beklagten bis zum 30. April 2011 mit bei den Behandlungen ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen beauftragt zu werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die entsprechende Verpflichtung gemäß Ziffer 2.1 des Kooperationsvertrages sei wirksam, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des Senats können Verträge, die zur Begehung unlauteren Wettbewerbs verpflichten, gemäß § 134 BGB nichtig sein, wenn der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung selbst das wettbewerbswidrige Verhalten innewohnt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 106/06, GRUR 2009, 606 Rn. 13 = WRP 2009, 611 - Buchgeschenk vom Standesamt, mwN). So liegt es im Streitfall.
[...] Mit der in Ziffer 2.1 der Kooperationsvereinbarung getroffenen Vereinbarung haben die Beklagten gegen ärztliches Berufsrecht und die Klägerin gegen § 1 UWG verstoßen. Beide Vorschriften verbieten, dass Zahnärzte ihre Entscheidungen nicht allein am Wohl des Patienten, sondern an einem eigenen Interesse an der Erlangung einer Gegenleistung ausrichten.
aa) Ärzte sind aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht gehalten, die Entscheidung darüber, an wen sie einen Patienten verweisen oder wem sie Untersuchungsmaterial zur Laboruntersuchung überlassen, allein nach ärztlichen Gesichtspunkten mit Blick auf das Patienteninteresse zu treffen (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - I ZR 201/02, GRUR 2005, 1059, 1060 = WRP 2005, 1508 - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften I; Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 182/08, GRUR 2010, 850 Rn. 16 = WRP 2010, 1139 - Brillenversorgung II). Ihre Nachfrageentscheidung darf nicht nach den eigenen Interessen des Arztes als Nachfrager oder Nachfragedisponent des Patienten getroffen werden, insbesondere darf der Arzt seine Entscheidung nicht davon abhängig machen, ob ihm für die Überweisung eine Gegenleistung zufließt oder nicht. Dieser auch für Zahnärzte geltende Gesichtspunkt kommt in dem berufsrechtlichen Verbot zum Ausdruck, sich für die Zuweisung von Patienten oder für die Zuweisung von Untersuchungsmaterial eine Gegenleistung gewähren zu lassen oder selbst eine solche Gegenleistung zu gewähren (vgl. § 8 Abs. 5 MBO Zahnärzte; ferner BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 10/85, NJW 1986, 2360, 2361; Urteil vom 22. Juni 1989 - I ZR 120/87, GRUR 1989, 760 = WRP 1990, 319 - Gruppenprofil; BGH, GRUR 2005, 1059, 1060 - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften I; OLG Nürnberg, MDR 1988, 861; OLG Düsseldorf, MedR 2009, 664). [...]
c) Die Vereinbarung in Ziffer 2.1 der Kooperationsvereinbarung verletzt diese Verbote.
aa) Durch die Verpflichtung, sämtliche bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen bei der Klägerin in Auftrag zu geben, haben sich die Beklagten rechtlich in einer Weise gebunden, die ihre ärztliche Entscheidungsfreiheit eingeschränkt hat. Eine ärztliche Vergabeentscheidung kann bei Geltung der Vereinbarung nicht mehr allein am Patienteninteresse ausgerichtet werden, sondern muss zugunsten der Klägerin erfolgen. Dabei ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich, dass die vertragliche Regelung solche Dentallaborleistungen von der Vergabepflicht ausnimmt, bei denen die Patienten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen. Denn die Verpflichtung des Arztes zur Wahrung der Patienteninteressen schützt auch und gerade Patienten, die keine eigenen Vorstellungen zur Auswahl eines Labors äußern, sondern insoweit auf die ärztliche Unabhängigkeit vertrauen.
bb) Für die Verpflichtung zur Beauftragung der Klägerin mit Dentallaborleistungen steht den Beklagten im Streitfall auch eine Gegenleistung in Aussicht.
(1) Allerdings ergibt sich aus dem Kooperationsvertrag selbst kein Gegenleistungsversprechen. Dies steht der Nichtigkeit der Vereinbarung gemäß Ziffer 2.1 des Kooperationsvertrages jedoch nicht entgegen. Ein Verstoß gegen die genannten berufsrechtlichen Vorschriften hängt nicht von einer rechtlichen Kopplung einer Überweisung von einer Gegenleistung ab. Gleiches gilt für die Annahme eines für § 1 UWG aF maßgebenden unangemessenen unsachlichen Einflusses (vgl. zu § 4 Nr. 1 UWG BGH, GRUR 2005, 1059, 1061 - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften I).
(2) Im Streitfall ergibt sich eine hinreichende Verbindung zwischen der Verpflichtung nach Ziffer 2.1 der Kooperationsvereinbarung und der Möglichkeit der Beklagten, im Sinne einer Gegenleistung von entsprechenden Laboraufträgen an die Klägerin wirtschaftlich zu profitieren, aus den gesellschaftsrechtlichen Umständen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestanden zwischen der Klägerin und der o. GmbH Verträge über die Errichtung einer stillen Gesellschaft, in denen der von den Beklagten über die o. AG beherrschten o. GmbH insbesondere weitergehende Gewinnbezugsrechte eingeräumt wurden. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass die Beklagten über diese gesellschaftsrechtlichen Verbindungen die Möglichkeit hatten, bereits im Vorfeld oder während der Laufzeit des Kooperationsvertrages ihre gesellschaftsrechtliche Einflussnahme auf die Klägerin aktiv auszugestalten. Solche indirekten Möglichkeiten zur Erlangung einer Gegenleistung reichen für die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung der ärztlichen Diagnose- und Therapiefreiheit aus. Unerheblich ist, dass die Kooperation der Parteien daneben auch noch anderen Zwecken gedient haben mag. Dem Berufungsgericht kann deshalb nicht in der Beurteilung gefolgt werden, die Beklagten müssten sich an der Formulierung der Präambel des Kooperationsvertrags festhalten lassen, wonach der Vertrag der Sicherstellung einer fristgerechten und kontinuierlichen Belieferung mit Dentallaborleistungen in gleichbleibend hohe Qualität sowie der kontinuierlichen Fortentwicklung der für die zahnmedizinische Behandlung not-wendigen Dentallaborprodukte diene. Dieser Vertragszweck ändert nichts an der dargelegten verbotenen Beeinträchtigung der ärztlichen Therapieentscheidung.
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beschränkt sich die Unwirksamkeitsfolge des § 134 BGB nicht auf diejenigen Abreden und rechtlichen Verbindungen, die es den Beklagten ermöglichen, am Gewinn der Klägerin teilzuhaben. Sie erfasst vielmehr auch die Pflicht zur Beauftragung der Klägerin mit Dentallaborleistungen gemäß Ziffer 2.1 des Kooperationsvertrages.
(1) Wie dargelegt, ist die Einschränkung der ärztlichen Entscheidungsfreiheit und der Pflicht zur Wahrung der Patienteninteressen durch das Gewähren oder Inaussichtstellen von finanziellen Vorteilen untersagt. Grundlage des Verbots ist also nicht nur die Möglichkeit zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile, sondern deren Auswirkungen auf die - im Streitfall durch die Kooperationsvereinbarung beeinträchtigte - Entscheidungsfreiheit des Arztes im Sinne des Patientenwohls.
(2) Eine Nichtigkeit der Beauftragungspflicht nach Ziffer 2.1 ergibt sich zudem aus § 139 BGB. Denn die Regelung in der Kooperationsvereinbarung und die gesellschaftsrechtliche Konstruktion, welche ein Bezugsrecht der Beklagten im Hinblick auf den Gewinn der Klägerin und einen gesellschaftsrechtli-chen Einfluss der Beklagten auf die Klägerin ermöglicht, stellen auf der Grund-lage der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB dar.
Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts im Sinne dieser Vorschrift erforderliche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen (st. Rspr; vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395 Rn. 17; Palandt/Ellenberger aaO § 139 Rn. 5, jeweils mwN). Dabei genügt der Einheitlichkeitswille einer Partei, wenn die andere Partei ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237, 3238 mwN). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Praxisgemeinschaft, der die Beklagten angehören, bis zur Gründung der Klägerin ein eigenes Praxislabor unterhalten hat und die Klägerin dieses Eigenlabor ablösen sollte. Dies und die Feststellungen des Berufungsgerichts zur gesellschaftsrechtlichen Beherrschung der o. GmbH durch die Beklagten sowie zur Gründung einer stillen Gesellschaft zwischen dieser und der Klägerin lassen nur den Schluss zu, dass die Kooperationsvereinbarung Teil einer von den Beklagten geschaffenen einheitlichen rechtlichen Konstruktion ist, die von der Klägerin zumindest hingenommen wurde.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts auch nicht entgegen, dass die Rechtsgeschäfte äußerlich getrennt sind und allein der Kooperationsvertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits geschlossen wurde. Die Einheitlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Rechtsgeschäfte unterschiedlichen Vertragstypen angehören, diese in unterschiedlichen Vertragsurkunden niedergelegt sind und an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind (BGH, NJW 1992, 3237, 3238 mwN).
d) Dem Berufungsgericht ist auch nicht in der Annahme zu folgen, die Beklagten könnten sich jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls wegen des grundsätzlichen Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht auf eine - unterstellte - Nichtigkeit der Kooperationsvereinbarung berufen. Die Beklagten hätten einen etwaigen berufsrechtlichen Nichtigkeitsgrund durch die neben dem Kooperationsvertrag konzipierten und konstruierten Verträge eigenverantwortlich verursacht und diesen Nichtigkeitsgrund nach mehrjähriger unbeanstandeter Durchführung der Kooperationsvereinbarung als Vorwand genutzt, um sich von dieser einseitig loszusagen und ein Eigenlabor zu betreiben und auslasten zu können. Die Klägerin kann die verbotene Leistungshandlung bereits deshalb nicht unter Berufung auf Treu und Glauben verlangen, weil das Verbotsgesetz den Schutz von Interessen Dritter, hier der Patienten, bezweckt (vgl. BGH, NJW 1986, 2360, 2361 f.; GRUR 2010, 850 Rn. 22 - Brillenversorgung II).
Bewertung:
Interessanter Weise sieht der BGH bereits die Verpflichtung, sämtliche bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen bei der Klägerin in Auftrag zu geben, als berufsrechtlich bedenklich an. Der I. Zivilsenat sieht hierin eine erhebliche Einschränkung der ärztlichen Entscheidungsfreiheit, lässt jedoch offen, ob sich allein aus dieser Vereinbarung ein Berufsrechtsverstoß begründet. Die Ausführungen dazu, dass eine ärztliche Vergabeentscheidung bei Geltung der Vereinbarung nicht mehr allein am Patienteninteresse ausgerichtet werden könne und die Verpflichtung des Arztes zur Wahrung der Patienteninteressen auch und gerade Patienten, die keine eigenen Vorstellungen zur Auswahl eines Labors äußern, sondern insoweit auf die ärztliche Unabhängigkeit vertrauen schütze, sprechen jedoch eher dafür, dass bereits die reine vertragliche Verpflichtung für sich genommen berufsrechtlich zu beanstanden ist. Hierfür spricht auch die Aussage dahingehend, dass ein Verstoß gegen die genannten berufsrechtlichen Vorschriften nicht von einer rechtlichen Kopplung einer Überweisung von einer Gegenleistung abhängt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Wertungen des BGH auch auf Verträge im Sinne des § 73c SGB V Auswirkungen entfaltet. Einige dieser Vertragskonstruktionen sehen, vor dem Hintergrund, dass sie maßgeblich von Dentalhandelsgesellschaften ins Leben gerufen worden sind, genau eine solche Verpflichtung des Zahnarztes vor. Klauseln, die bestimmen, dass der „einzige mögliche Erbringer zahntechnischer Leistungen innerhalb des § 73c SGB V-Vertrages das Dentallabor XY ist", sind keine Seltenheit. Wenn der BGH in diesem Zusammenhang jedoch gerade darauf abstellt, dass eine solche vertragliche Ausschließlichkeitsverpflichtung den Arzt - entgegen der berufsrechtlichen Vorgaben - in seiner Behandlungsfreiheit einschränkt, liegt die Annahme nahe, dass dies auch für § 73c Verträge gilt. Man möchte meinen, der Bundesgesetzgeber habe dies doch gerade anders entschieden und derartige Vertragskonstruktionen gebilligt; dies jedoch griffe zu kurz. Nach allgemeiner und herrschender Meinung fehlt dem Bundesgesetzgeber für die Regelung des ärztlichen Berufs- und Standesrechts nämlich die Gesetzgebungskompetenz. Diese liegt, da es vorliegend um eine ordnungsrechtliche Materie geht, vielmehr allein bei den Bundesländern, die ihre Kompetenzen insoweit über die jeweiligen Kammer- oder Heilberufsgesetze auf die Zahnärztekammern delegiert haben. Diese haben wiederum entsprechende Berufsordnungen erlassen, die ausnahmslos ein entsprechendes Gebot der Beibehaltung zahnärztliche Entscheidungs- und Behandlungsfreiheit normieren. Sie tun dies auch und vor allem ohne Ausnahme zu Gunsten der Verträge nach § 73c SGB V, so dass die Berufsordnungen vertraglichen Verpflichtungen zur Inanspruchnahme bestimmter Dentallabore auch im Rahmen von § 73c SGB V-Verträgen entgegenstehen dürften. Da dem Bundesgesetzgeber zwar die Kompetenz zur Regelung der Versorgung gesetzlich Versicherter, nicht aber zugleich auch die Kompetenz zur Regelung des zahnärztlichen Berufsrechts zukommt, ergibt sich hier ein Wertungswiderspruch, der aus hiesiger Sicht im Interesse des zahnärztlichen Berufsrechts zu entscheiden ist. Warum die Zahnärztekammern hier bislang nicht einschreiten, erschließt sich daher nicht.
Dr. Robert Kazemi