BGH: Mit der Lupe im Supermarkt
In Deutschland existiert eine Vielzahl verschiedener Verbraucherschutzgesetze, die das Konsumentenleben vereinfachen sollen. Eine davon ist die sog. Preisangabenverordnung (PAngV), die bereits seit 1985 in Kraft ist. Sie bestimmt unter anderem, wie der Preis für das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen im Verhältnis zum Endverbraucher anzugeben ist, sofern das Angebot geschäftsmäßig erfolgt. Zweck der PAngV ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern. Um dies sicherzustellen, sind Händler z.B. verpflichtet, neben dem Packungspreis auch den sog. Grundpreis einer Ware anzugeben. Kosten 733,76 Gramm Mehl beispielsweise 2,00 €, so erscheinen Sie auf den ersten Blick „günstiger" als das Kilo für 2,33 €, auf den Kilopreis umgerechnet, ergibt sich jedoch ein z.T. erheblicher Preisunterschied. Um dem Verbraucher das mühsame Umrechnen zu ersparen, sind Händler daher zur Angabe des Grundpreises, neben dem „Packungspreis" verpflichtet. Es versteht sich von selbst, dass gerade der Handel kein gesteigertes Interesse an derartiger Preistransparenz hegt und immer wieder versucht ist, die Bestimmungen der PAngGV im eigenen Interesse großzügig auszulegen. Einer solchen „Auslegungspraxis" gaben die obersten Deutschen Zivilrichter nunmehr recht und stellten fest, dass eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sei, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt. Daher heißt es künftig: Pack die Lupe ein oder lass das Vergleichen lieber sein (BGH, Urt. v. 07.03.2013, I ZR 30/12 - „Grundpreisangabe im Supermarkt)!
Dr. Robert Kazemi