BGH: Kündigung von Girokonten durch private Banken ohne Begründung möglich
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat entschieden (BGH, Urt. v. 15.01.2013, XI ZR 22/12), dass die ordentliche Kündigung eines Girovertrags nicht voraussetzt, dass eine private Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt. Vielmehr sei ein privates Geldinstitut jederzeit berechtigt, ein bestehendes Kundenverhältnis ordentlich zu kündigen. In diesem Zusammenhang statuierte der sog. Grundsatz der Privatautonomie keine allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung.
Mit seiner Entscheidung hat der BGH eine viel diskutierte Frage im Interesse der privaten Banken entschieden. Anders als Sparkassen, die als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden sind, trifft die privaten Banken daher keine besondere Grundrechtsbindung. Noch im Jahre 2003 hatte der BGH (Urteil vom 11.03.2003, XI ZR 403/01) die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse als Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot angesehen und festgestellt, dass eine Sparkasse ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen dürfe, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt habe.
Dr. Robert Kazemi