18
Okt 2009

BGH: Kennzeichenschutz und markenmäßige Benutzung von Domainnamen – airdsl

Mit Urteil vom 14.05.2009 (I ZR 231/06) hat sich der Bundegerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt unter welchen Voraussetzungen eine Internetdomain - hier airdsl.de - Kennzeichenschutz erlangen kann und wann von einer markenmäßigen Benutzung eines Domainnamens auszugehen ist.

Der Fall:

Die Kläger sind Inhaber der mit Priorität vom 26. August 2002 für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Telekommunikation; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware" eingetragenen Wortmarke Nr. 30242431.8 air-dsl.  Die e -net GmbH, die die Dienstleistungen eines Internet-Service- Providers erbringt, hat eine Lizenz an der Marke erworben und kennzeichnet damit eine von ihr angebotene besonders schnelle Internetverbindung per Funk.

Die Beklagte ist ebenfalls als Internet-Service-Provider tätig. Für sie sind seit dem Jahr 1998 die Domainnamen airdsl.de und air-dsl.de bei der DENIC registriert. Unter diesen Domainnamen betrieb sie ein Informations- und Shop-Portal, das sich auch zu Internetzugängen über DSL verhielt.

Die Kläger sehen in der Benutzung der Domainnamen airdsl.de und air-dsl.de eine Verletzung ihres Rechts an der Wortmarke air-dsl.

Nachdem das OLG die Klage abgewiesen hat, führt die Revision nunmehr zur Aufhebung des OLG-Urteils und zur Verurteilung der Beklagten.

Die Entscheidung:

Die Beklagte hatte sich unter anderem damit verteidigt, sie habe durch die Registrierung der streitgegenständlichen Internetdomains ein gegenüber der Klagemarke prioritätsälteres Recht erworben, welches dem Unterlassungsbegehren der Kläger entgegen stünde.

Der BGH sieht in den streitgegenständlichen Domainnamen weder ein Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 1 und 2 MarkenG) noch einen Werktitel (§ 5 Abs. 1 und 3 MarkenG).

Nach Ansicht des BGH ist allein mit der Registrierung eines Domainnamens keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr verbunden, weswegen die Beklagte, die die Benutzung ihrer Internetseite erst im Jahre 2003 aufgenommen hat, auch erst ab diesem Zeitpunkt ein Unternehmenskennzeichen hätte erwerben können.

Auch die Erlangung eines Werktitelrechts verneint der BGH. Zwar hatte die Beklagte bereits vor dem Anmeldetag der Klagemarke auf ihrem Internetportal einen zukünftigen Internetauftritt unter den Domainnamen als Werktitel angekündigt, doch erfordert die Vorverlagerung des Werktitelschutzes aufgrund einer sog. Titelschutzanzeige [„hier entsteht demnächst"], dass das Werk in branchenüblicher Weise öffentlich angekündigt wird. Für eine öffentliche Titelankündigung in vorgenanntem Sinne an interessierte Mitbewerber reicht - nach Ansicht des Gerichts - jedoch die bloße Angabe auf einer eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus, so dass auch insoweit die Erlangung eines prioritären Kennzeichenschutzes gegenüber den Klägern ausschied.

Nach Ansicht des Senats war die Nutzung der Internetdomains durch die Beklagte auch als markenmäßig einzustufen, denn die angegriffenen Domainnamen beschränkten sich nicht auf eine reine Adressfunktion. Die Beklagte betrieb unter den Domainnamen vielmehr ein Informations- und Shop-Portal, in dem sie die Leistungen anbot und bewarb. Die Domainnamen erschienen damit als Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Leistungen.

Auch der Umstand, dass sich die Domainnamen airdsl und air-dsl auf der mit "adsl.de/DSL Informations- und Shopportal" überschriebenen Internetseite befanden, hindert eine markenmäßige Benutzung nicht. Denn auch im Falle einer Weiterleitung auf eine andere Internetseite werde der Verkehr in einem unterscheidungskräftigen Domainnamen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistungen sehen.

Bewertung:

Der BGH nimmt die Entscheidung airdsl zum Anlass seine Markenrechtsprechung in Bezug auf Domainnamen weiter zu konkretisieren. Dabei schafft das Gericht Klarheit dahingehend, unter welchen Umständen an einem Domainnamen auch ohne Registereintragung Kennzeichenschutz entstehen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn unter der Domain Inhalte feil geboten. Will man den Kennzeichenschutz vorverlagern, so ist hierfür die reine „Ankündigung" späterer Inhalte auf der eigenen Internetseite nicht ausreichend. Hierzu bedarf es vielmehr der Titelschutzanzeige in einem branchenüblichen Medium, beispielsweise dem gleichnamigen Titelschutzanzeiger.

Erscheinen Domainnamen nicht nur als reine „Adressen", so liegt jedoch eine markenmäßige Nutzung nahe. Eine solche kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

Dr. Robert Kazemi

Zurück