BGH: Keine Markenverletzung durch „Opel-Blitz“ auf Spielzeugautos
Berichte über die krisengeschüttelte Adam Opel AG hatten in den letzen Monaten häufig einen Zusammenhang mit Fragen eines Verkaufs der Gesellschaft durch ihren Mutterkonzern General Motors. Die nunmehr (leider noch ohne Gründe) bekannt gewordene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. Januar 2010, I ZR 88/08 - „Opel-Blitz II") beschäftigt sich mit dem was auch potentielle Käufer an Opel besonders interessiert hat, den Marken, genauer dem „Opel-Blitz".
Der Fall:
Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.
Die Entscheidung:
Wie bereits das LG Nürnberg hat nun auch der EuGH eine Markenverletzung verneint. Hierfür maßgeblich waren Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der einzelne Fragen des Rechtsstreites ebenfalls geprüft hatte. Nach den Vorgaben aus Europa war von einer Markenverletzung nämlich nur dann auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Dies verneint der Bundesgerichtshof, denn der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells an.
Zwar lägen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als - originalgetreue - Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.
Bewertung:
Die Entscheidung des BGH ist interessant und folgerichtig, sie fügt sich in das System des Markenrechts ein. Die Marke erfüllt eine Herkunftsfunktion, d.h. sie soll bestimmte Waren- und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen. Hiermit korrespondiert, dass ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch im Grunde daran geknüpft werden muss, dass die Verwendung eines für einen Dritten geschützten Kennzeichens diese Herkunftsfunktion beeinträchtigt, weil der Verkehr aufgrund der verwendeten Marke davon ausgeht, ein bestimmtes Produkt stamme auch von einem bestimmten Unternehmen. Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch basiert damit grundsätzlich auf der Annahme einer sog. Verletzungsgefahr. Ist diese - wie vorliegend - jedoch nicht zu besorgen, so kann auch gegen die Verwendung eines identischen Zeichens ein Unterlassungsanspruch nicht erfolgreich sein.
Dr. Robert Kazemi