BGH: Keine Erstattung von Anwaltskosten eines Wettbewerbsverbandes für zweite Abmahnung – Kräutertee
Mit unter dem 15.02.2010 veröffentlichtem Urteil vom 21.01.2010 (Az. I ZR 47/09) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage beschäftigt, ob Einrichtungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 - 4 UWG (im konkreten Fall der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln) gegenüber einem wettbewerbswidrig Handelndem nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung, die Kosten für eine zweite diesmal von einem Rechtsanwalt ausgesprochene Abmahnung erstattet verlangen können.
Wie schon die Vorinstanzen lehnt auch der BGH - in Abgrenzung zu seiner Entscheidung BGHZ 52, 393, 400 „Fotowettbewerb" aus dem Jahr 1969 - einen solchen Kostenerstattungsanspruch ab.
Der BGH stellt damit in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Wettbewerbsvereine in der Lage sein müssen, durchschnittlich schwierige Abmahnungen selbst auszusprechen. Neben der Erstattung der Kosten für die eigene Abmahnung, sei für die Erstattung der Kosten einer weiteren, nunmehr anwaltlichen Abmahnung kein Raum.
Da die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen soll, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen und diese Funktion bereit durch die erste - wenn auch erfolglos gebliebene - Abmahnung erfüllt werde, könne die zweite Abmahnung nicht mehr als berechtigte Abmahnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG eingestuft werden.
Dr. Robert Kazemi