BGH: Kein Zwangsvollstreckung aus Unterlassungstitel gegen GmbH und Geschäftsführer als Gesamtschuldner
Die Schuldnerin 1. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Schuldner zu 2. Ist Geschäftsführer der Schuldnerin.
Den Schuldnern (als Gesamtschuldner) wurden durch das Landgericht Berlin bestimmte Äußerungen im Zusammenhang mit Gaslieferungen untersagt. In diesem Zusammenhang wurde gegen bei Schuldner wegen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld festgesetzt. Hiergegen erhob der Schuldner zu 2. Zunächst Beschwerde; diese wurde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum BGH hat in der Sache Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts, das im Falle einer Unterlassungsverpflichtung sowohl der juristischen Person als auch deren Organs bei einem Verstoß des Organs hiergegen, die Festsetzung eines einheitlichen Ordnungsgeldes gegenüber beiden Schuldnern angenommen hatte, ging der BGH in seiner Entscheidung davon aus, dass in einem Fall, in dem sowohl eine juristische Person als auch deren Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind, bei einem Verstoß des Organs nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld gem. § 890 ZPO festgesetzt werden kann.
Der BGH führte dazu Folgendes aus:
Ist Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschließlich eine juristische Person, sei bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (BGH, a.a.O. Rn. 7).
Nach Auffassung des BGH müsse dies genauso gelten, wenn sowohl die juristische Person als auch das Organ Vollstreckungsschuldner des Unterlassungsgebots sind. Dies folge daraus, dass das Verhalten des Organs über § 31 BGB der juristischen Person zuzurechnen ist, sofern das Organ im Einzelfall gem. § 31 BGB in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung tätig wird. Aufgrund dessen reiche für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes alleine der schuldhafte Verstoß des Organs aus. Da aber eine Zurechnung, wie dargestellt, erfolge, bestehe kein Grund daneben noch das Organ haften zu lassen. Dies sei, so der BGH, auch mit dem Sinn und Zweck von § 890 ZPO zu begründen, da dieser repressiven Strafcharakter aufweise. Aus dieser (höchstpersönlichen) Verpflichtung folge, dass die Festsetzung nicht gegenüber mehreren Personen erfolgen könne, wenn, wie hier, die Zuwiderhandlung durch eine natürliche Person begangen wurde.
Da aber die Voraussetzungen des § 31 BGB vorliegen müssen, gilt o.g. dann nicht, wenn sich das Organ bspw. aus seinem organschaftlichen Aufgabenbereich entfernt.
Anmerkung:
Der Beschluss überrascht auf den ersten Blick, da somit die Effektivität von Unterlassungsgeboten in Strukturen juristischer Personen, die alleine durch ihre Organe handeln (können), eingeschränkt erscheint. Dennoch hat der BGH nicht Unrecht darin, wenn er auf § 31 BGB rekurriert, der u.a. die Haftung juristischer Personen für Handlungen ihrer Organe regelt und insoweit die Haftungsverteilung auf die juristische Person verlagert. Ob darüber hinaus alleine aus dem strafrechtlichen Sanktionscharakter zwingend folgt, dass eine Festsetzung in dieser Form erfolgen muss, ist m.E. fraglich. Im Ergebnis ist dem BGH indes aber zuzustimmen. Darüber hinaus bleibt aber zu beachten, dass er vorliegend nur um die Frage von (gerichtlich festzusetzenden) Ordnungsgeldern geht. Die mögliche eigene Haftung des Organs, bspw. aufgrund eines in Folge einer Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrages, dürfte hiervon unberührt bleiben, da insoweit eine eigene vertragliche Haftung des Organs besteht und keine Zurechnung kraft Gesetzes erfolgt.
Dr. Robert Kazemi