05
Apr 2010

BGH: Gewerblicher Verkauf bei eBay unter Ausschluss der Gewährleistung unlauter

Mit Urteil vom 31. März 2010 (Az. I ZR 34/08) hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Unternehmer, die „gebrauchte" Soft- und Hardware über die Auktionsplattform eBay vertreiben, einen Gewährleistungsausschluss jedenfalls dann nicht vereinbaren dürfen, wenn sich ihr Angebot (auch) an Verbraucher richtet. Ein derartiger Gewährleistungsausschluss verstoße - auch bei mitgeteilten Mängeln - gegen §§ 474, 475 BGB und sei daher unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Der Fall:

Der Beklagte handelt mit gebrauchter Ware wie Software und Elektronikartikeln aller Art, darunter medizinische Geräte aber auch Telefonanlagen, auf der Internetplattform eBay als gewerblicher Verkäufer. Im Juni 2006 stellte er mehrere gebrauchte Software und medizinische Geräte betreffende Angebote in das Internet ein, in denen sich der Satz findet: "Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung".

Die Entscheidung:

Wie bereits das OLG Düsseldorf (Urteil vom 15. Januar 2008 - 20 U 108/07) sieht auch der BGH einen derartigen Gewährleistungsausschluss als gegenüber Verbrauchern unzulässig an. Diese zutreffende Annahme rechtfertigt sich aus § 475 BGB, wonach ein Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern grundsätzlich unzulässig ist, wenn er die Gewährleistungsfrist (bei gebrauchten Waren) auf weniger als ein Jahr verkürzt.

Schon dies reicht für die Bejahung des Rechtsbruchtatbestandes aus, denn jede Verbraucherschutzvorschrift erfüllt das Kriterium "im Interesse der Marktteilnehmer".

Bewertung:

Jedem Unternehmer, der Software im Internet verkauft, ist daher davon abzuraten, derartige Gewährleistungsausschlüsse in sein Angebot mit aufzunehmen. Ganz unabhängig davon, dass ein derartiger Ausschluss gegenüber Verbrauchern kaum durchzusetzen sein wird, ergibt sich - dies zeigt die vorliegende Entscheidung des BGH - eine nicht unerhebliche Gefahr von Mitbewerbern wegen der Verwendung eines derartigen Klausel erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Die Kosten eines verlorenen Wettbewerbsprozesses oder nur einer Abmahnung dürften das finanzielle Risiko der einjährigen Gewährleistung bei weitem übersteigen.

Dr. Robert Kazemi

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