22
Dez 2009

BGH: FIFA-WM-Gewinnspiel – Zu den Anforderungen an Werbung mit Gewinnspielen im Fernsehen

Gillette warb im Rahmen der Fußball-WM für einen Nassrasierer im Rahmen der Fernsehwerbung, indem die Fa. ein Gewinnspiel ohne Angaben zu den Teilnahmebedingungen nur mit einem Hinweis auf im Handel erhältliche Teilnahmekarten ankündigte. Hierin sah der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln einen Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG.

Zu Unrecht - wie der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr entschieden hat (BGH, Urt. v. 09.07.2009 - I ZR 64/07).

Nach § 4 Nr. 5 UWG handelt unlauter, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Auf den ersten Blick mag man daher einen Verstoß gegen diese Norm annehmen (wie es im Übrigen auch das erstinstanzlich angerufene Landgericht getan hat), denn die Werbemaßnahme (Fernsehspot) enthielt einen klaren und eindeutigen Hinweis auf die Teilnahmebedingungen nicht unmittelbar. Dennoch, die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG will nicht die Werbung mit Gewinnspielen an sich verbieten, sie muss daher entsprechend ausgelegt werden.

Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen für ausführliche Informationen über Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen aus medienimmanenten Gründen nicht geeignet sind. In deutlich höherem Maße als Printmedien ist das Fernsehen ein "flüchtiges" Medium, bei dem grundsätzlich eine erhebliche Gefahr besteht, dass Informationen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen werden. Dies aber muss Einfluss auf den Umfang der Informationspflicht haben.

Ein Hinweis auf andere Informationsquellen kann dann notwendig, aber auch ausreichend sein. Ist die Teilnahme des Verbrauchers an dem Gewinnspiel aufgrund der Fernsehwerbung noch nicht ohne Weiteres - etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer - möglich, kann es nach den konkreten Umständen des Falles genügen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen zu verweisen, etwa auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten.

Dafür spricht auch Art. 6 lit. d der Richtlinie 2000/31/EG, wonach die Teil-nahmebedingungen für im elektronischen Geschäftsverkehr angebotene Ge-winnspiele leicht zugänglich sein müssen. Es ist also nicht erforderlich, dass sie schon unmittelbar bei der Gewinnspielwerbung angegeben werden. Da kein Grund für eine Privilegierung des elektronischen Geschäftverkehrs gegenüber anderen Vertriebsformen besteht, kann die leichte Zugänglichkeit auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr und insbesondere bei der Radio- und Fernsehwerbung ausreichen.

Nach § 4 Nr. 5 UWG ist es daher erforderlich und ausreichend, die Information so rechtzeitig zu erteilen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher sie bei seiner Entscheidung über die Teilnahme an dem Gewinnspiel berücksichtigen kann.

Die fehlende Angabe der Teilnahmebedingungen in der Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel vermag - nach Ansicht des BGH -  „auch im Hinblick auf die dieser Werbung immanente Anlockwirkung keine Unlauterkeit zu begründen, sofern die durch die Werbung geweckten berechtigten Erwartungen der Verbraucher nicht - etwa durch überraschende, die Teilnahme erschwerende Bedingungen - enttäuscht werden. Entspricht das Gewinnspiel den Verbrauchererwartungen, ist deshalb grundsätzlich unerheblich, ob Kunden die Teilnahme daran mit einem ohnehin beabsichtigten Besuch eines Handelsunternehmens verbinden, einen solchen Besuch wegen des Gewinnspiels vorziehen oder sich allein wegen der Gewinnchance spontan dazu entschließen, sogleich ein Geschäft aufzusuchen. Der Grad der Anlockwirkung als solcher ist für den Umfang der Informationspflicht über die Teilnahmebedingungen jedenfalls solange irrelevant, wie die Anlockwirkung nicht eine Intensität erreicht, die jede rationale Verbraucherentscheidung ausschließt.

Dr. Robert Kazemi

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