23
Mai 2013

BGH: Eigentumsverletzung durch ungenehmigtes Fotografieren eines Gebäudes

Der Fall:

Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung, deren Aufgabe es ist, die etwa 150 ehemals preußischen Schlösser und andere historische Bauten und dazu gehörenden Gartenanlagen zu bewahren. Die Beklagte ist eine Fotoagentur, die überwiegend im Auftrag Dritter Fotografien erstellt. Die Beklagte stellte - ohne Genehmigung der Klägerin - Fotografien von Parkanlagen, Skulpturen und Außenansichten historischer Gebäude, die der Klägerin gehören. Die Klägerin nahm die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch.

Die Entscheidung:

Der BGH (Urt. v. 01.03.2013, V ZR 14/12,  § 1004 Abs. 1 BGB) geht vorliegend davon aus, dass der Eigentümer durch die Verwertung von Fotografien seines Grundstücks, die ohne seine Genehmigung innerhalb des Grundstücks aufgenommen wurden, in seinem Eigentum anders als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird und nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen kann, die Verwertung solcher Fotografien zu unterlassen. Das habe der Senat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise in den Urteilen vom 17.Dezember 2010 V ZR 45/10, NJW 2011, 749 f. Rn.12 f. und V ZR 46/10 ZUM 2011, 333, 334 Rn. 12 f.) in dieser und in zwei Parallelsachen entschieden (Urteile vom 17. Dezember 2010 V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 12 f.; V ZR 46/10, ZUM 2011, 333 Rn. 12 f. und V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 8). Hintergrund sei zunächst, dass Zu dem Zuweisungsgehalt des (Grundstücks-) Eigentums gehört nicht nur die Abwehr von Beeinträchtigungen der Sachsubstanz, sondern auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer das Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll. Damit einher gehe auch das Recht zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen dürfe, die durch das Betreten oder Benutzen des Grundstücks entstehen. Dass dem Fotografen durch das -  ungenehmigte - Fotografieren u.U. Urheberrechte gegenüber Dritten zustehen, ändere nichts daran, dass dies nicht gegenüber dem Eigentümer gelten könne. Die ungenehmigte Verwertung der Fotografien sei eine Eigentumsstörung, die nicht dadurch rechtmäßig wird, dass dem Störer Rechte gegenüber Dritten zustehen.

Bewertung:

Der Entscheidung des Gerichts ist zuzustimmen. Zu Recht stellt das Gericht hier die Grundzüge des (Grundstücks-) Eigentums heraus. Dass aus dem Eigentum auch das Recht erwächst, über die wirtschaftlichen Vorteile, die aus diesem erwachsen, zu bestimmen, ist dem absoluten Recht des Eigentums immanent. Auch der Umstand, dass das Betreten hier zu privaten Zwecken gewährt wird, kann daran nichts ändern. Werden die Grenzen einer erteilten Einwilligung überschritten - hier also durch die kommerzielle Nutzung der Bilder - wird der Zuweisungsgehalt des Eigentums beeinträchtigt.

Dr. Robert Kazemi

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